Eine infolge fehlerhafter Geschäftsverteilung bewirkte nicht gehörige Gerichtsbesetzung kann erfolgreich nur bei Vorliegen einer Unfairness gegenüber dem Bf gerügt werden
GZ 12 Os 39/18d, 09.03.2020
OGH: Eine erfolgreiche Besetzungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) hat zur Voraussetzung, dass der die Nichtigkeit begründende Umstand ehest möglich gerügt wird. Bei der Beurteilung, ob dem Bf der Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, nicht aber auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen. Wird der Nichtigkeit nach Z 1 begründende Tatumstand dem Bf vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erst in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, so hat der Bf darzulegen, aus welchem Grund er an der Rüge bei Beginn oder im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert war.
Mit Beschluss des Präsidenten des OLG Graz wurde zwar festgestellt, dass der Präsident des LG Klagenfurt gem § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung (über die Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung) ausgeschlossen ist, weil seine Ehefrau im Verfahren als Staatsanwältin tätig war.
Die in Rede stehende Geschäftsabteilungsänderung erfolgte jedoch über Antrag des ursprünglich zuständigen Vorsitzenden infolge seiner Belastungssituation durch ein weiteres bereits anhängiges überaus umfangreiches Strafverfahren und lässt keine sachfremden und nur solcherart willkürlichen Erwägungen erkennen. Schließlich wurde die Neuzuteilung nicht an einen bestimmten Richter, sondern – entsprechend der Geschäftsverteilung – im Wege des Aktenverteilsystems (somit nach dem Zufallsprinzip) vorgenommen.
Der gerügte Vorgang lässt daher eine Unfairness gegenüber dem Bf nicht erkennen und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet.