Der Beklagte unterstellt dem Berufungsgericht, es sei von einer schon vor der Eheschließung bestehenden Lebensgemeinschaft der Klägerin ausgegangen; er übergeht damit aber, dass es – anders als beim Beklagten – nur eine „Beziehung“ feststellte, die über ein rein freundschaftliches Verhältnis hinausgehe, deren konkrete Art aber nicht geklärt sei; dem dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten ist damit aber der Nachweis einer Lebensgemeinschaft, für deren Vorliegen das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle spielt, schon mangels konkretisierender Tatsachenbehauptungen nicht gelungen
GZ 3 Ob 7/20f, 20.04.2020
OGH: Die Beurteilung im Einzelfall, ob eine Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch einen Ehegatten grob unbillig erscheint, begründet grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Nur besonders krasse Fälle, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bzw einer Unterhaltsverwirkung. Die Verwirkung soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens des Unterhaltsberechtigten sein, durch das er sich der Unterstützung des Unterhaltspflichtigen unwürdig gemacht hat. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Es sind auch die Begleitumstände und das Verhalten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat in dritter Instanz seinen Einwand, die Streitteile hätten nur eine Scheinehe geschlossen, aufgegeben. Dennoch ist der vorliegende (nach Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht festgestellte) Sachverhalt durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft von den Streitteilen nach ihrer (zweiten) Eheschließung im Jahr 2011 niemals begründet wurde, es gab danach weder ein gemeinsames Wohnen noch ein gemeinsames Wirtschaften noch ein intimes Verhältnis. Das Verhältnis der Streitteile war vielmehr weiterhin ein rein freundschaftliches. Der Beklagte befindet sich seit 2013 in Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau und auch die Klägerin steht seit einem vor der zweiten Eheschließung liegenden Zeitpunkt in einer Beziehung mit einem anderen Mann, der auch als Trauzeuge des Beklagten bei dieser Eheschließung fungierte.
Der Beklagte unterstellt dem Berufungsgericht, es sei von einer schon vor der Eheschließung bestehenden Lebensgemeinschaft der Klägerin ausgegangen. Er übergeht damit aber, dass es – anders als beim Beklagten – nur eine „Beziehung“ feststellte, die über ein rein freundschaftliches Verhältnis hinausgehe, deren konkrete Art aber nicht geklärt sei. Dem dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten ist damit aber der Nachweis einer Lebensgemeinschaft, für deren Vorliegen das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle spielt, schon mangels konkretisierender Tatsachenbehauptungen nicht gelungen. So macht er zB gar nicht geltend, dass die Klägerin Unterhalt fordere, obwohl ihr Unterhaltsbedarf durch Zuwendungen des anderen Mannes ohnehin gedeckt werde. Angesichts der von beiden Ehegatten nie aufgenommenen ehelichen Gemeinschaft und des Umstands, dass sich der Beklagte schon lange einer anderen Frau zugewendet hat, also sich selbst über alle Bindungen aus der geschlossenen Ehe hinwegsetzt, kann auch keine Rede davon sein, dass ihm Unterhaltsleistungen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar seien. Der Hinweis, dass die Klägerin eine Lebensgemeinschaft mit einem Dritten eingegangen sei, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels somit nicht begründen.
Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich auf diese Beziehung der Klägerin schon deshalb nicht als Verwirkungstatbestand berufen, weil sich an dieser seit der Eheschließung nichts geändert habe, wendet die Revision nur ein, dass damit der Tatbestand des Ruhens eines allfälligen Unterhaltsanspruchs gegeben sei. Dazu genügt der Verweis auf die Rsp, wonach sich der der neueren Jud zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs während einer Lebensgemeinschaft zugrundeliegende Gedanke, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG – ohne weitere sonstige Voraussetzungen – erlösche auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während (formell) aufrechter Ehe schon deshalb nicht übertragen lässt, weil in diesem Fall dem Unterhaltsberechtigten gar nicht die Möglichkeit einer (von § 75 EheG erfassten) Wiederverheiratung offensteht.