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Zivilrecht

OGH: Fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB idF des ErbRÄG 2015

Aus § 579 Abs 2 ABGB ergibt sich eindeutig, dass der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz von den Zeugen eigenhändig geschrieben werden muss; angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts sowie der ebenso eindeutigen Absicht des Gesetzgebers ist für die vom Rechtsmittelwerber gewünschte, unter Berufung auf Lehrmeinungen vertretene Auslegung, wonach das vorgeschriebene Formerfordernis entfalle, wenn die Zeugen identifizierbar seien, kein Raum

30. 06. 2020
Gesetze:   § 579 ABGB, § 601 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, fremdhändiges Testament, eigenhändig geschriebener Zeugenhinweis

 
GZ 2 Ob 35/20s, 07.04.2020
 
OGH: Aus § 579 Abs 2 ABGB ergibt sich eindeutig, dass der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz von den Zeugen eigenhändig geschrieben werden muss („haben … zu unterschreiben“). Dieses Erfordernis ist somit zwingend (vgl etwa demgegenüber § 578 Satz 2 ABGB: „... ist zwar nicht notwendig, aber ratsam“), sodass auch die Subsumierung unter § 601 ABGB eindeutig ist. Demnach sind beide Testamente ungültig.
 
Der Umstand, dass hier nach den Feststellungen beide Testamente dem Willen des Erblassers entsprechen, kann das Nichterfüllen der gesetzlichen Formerfordernisse nicht substituieren; maßgebend ist nur der gültig erklärte Wille.
 
Man kann das Ergebnis im vorliegenden Fall oder (auch) die konkrete Norm des § 579 ABGB für unbefriedigend halten.
 
Dennoch gilt: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rsp, sondern der Gesetzgebung. Eine teleologische Reduktion ist – ebenso wie eine Analogie – unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen; eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers ist zu akzeptieren.
 
Ein solcher Fall liegt hier vor: Mit dem ErbRÄG 2015 wurde das Erbrecht erst vor kurzer Zeit umfassend reformiert. Aus den Materialien zum ErbRÄG 2015 geht eindeutig die Absicht des Gesetzgebers hervor, das fremdhändige Testament fälschungssicherer zu machen. Abweichend von der Vorgängerbestimmung des § 579 ABGB aF normierte der Gesetzgeber das hier gegenständliche Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenhinweises ausdrücklich und wiederholte dieses Erfordernis wörtlich nochmals in den Materialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 10: „... muss aus der letztwilligen Verfügung jeweils deren Identität, insbesondere deren Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die (Berufs-)Adresse, hervorgehen. Diese Angaben können fremdhändig oder etwa auch vom Verfügenden oder von den Zeugen eigenhändig geschrieben worden sein, die Zeugen müssen aber in jedem Fall auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben.“).
 
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts sowie der ebenso eindeutigen Absicht des Gesetzgebers ist für die vom Rechtsmittelwerber gewünschte, unter Berufung auf Lehrmeinungen vertretene Auslegung, wonach das vorgeschriebene Formerfordernis entfalle, wenn die Zeugen identifizierbar seien, kein Raum.
 
 

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