Es muss einen Zusammenhang zwischen der Eigentumsübertragung und ihrer „gleichzeitigen“ Beschränkung geben, zB durch ausdrückliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Übertragungsakt
GZ 6 Ob 20/20i, 25.03.2020
OGH: Das Besitznachfolgerecht stellt einen Fall auflösend bedingten bzw zeitlich beschränkten Eigentums dar: Es vereinbaren alter und neuer Eigentümer in Anlehnung an die erbrechtliche fideikommissarische Substitution (nunmehr: Nacherbschaft), dass das Eigentum des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist an einen anderen, nämlich den Besitznachfolger, fällt oder dass zumindest die Verpflichtung besteht, das Eigentum zu übertragen; der Besitznachfolger kann entweder der alte Eigentümer oder ein Dritter sein. Eine unmittelbare sachenrechtliche Wirkung des Besitznachfolgerechts scheitert hier schon an der fehlenden Aufsandungserklärung, sodass nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums in Betracht kommt.
Die vertragsmäßige Begründung zeitlich beschränkten Eigentums ist aufgrund der Ähnlichkeit mit einer fideikommissarischen Substitution möglich und zulässig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es nicht möglich sein sollte, auch das Eigentumsrecht - wie andere Rechte - nur unter einer auflösenden Bedingung, also im Falle des Bedingungseintritts nur für die Zeit bis zum eventuellen Bedingungseintritt, einem anderen rechtsgeschäftlich einzuräumen. Im vorliegenden Fall scheitert ein schuldrechtlicher Anspruch des Klägers aber bereits an der mangelnden Ähnlichkeit zur fideikommissarischen Substitution, es fehlt schon die Identität der Sache, weil seinerzeit Geld und nicht die letztlich damit angeschaffte Wohnung selbst geschenkt wurde. Eine dingliche Surrogation aufgrund bloßer Vereinbarung ist dem österreichischen Recht jedoch - außerhalb gesetzlicher Sonderregeln (vgl § 613 ABGB, § 100 VersVG, § 10 BauRG) - ebenso fremd wie eine allgemeine, ex lege eintretende Surrogation mit dinglicher Wirkung.
Überdies fehlt es an der Gleichzeitigkeit sowie an der inhaltlichen Bezugnahme des Besitznachfolgerechts auf den Übereignungsakt. Unter „Gleichzeitigkeit“ ist zu verstehen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Eigentumsübertragung und ihrer „gleichzeitigen“ Beschränkung geben muss. Ein derartiger Zusammenhang kann zwar uU auch nachträglich hergestellt werden, doch wäre dazu zumindest der ausdrückliche Bezug auf die ursprüngliche Übertragung erforderlich.