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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung von Solidarschuldnern für Eintreibungskosten

Für die Mithaftung entscheidend ist, dass jener Mitschuldner, der auf Kosten von Eintreibungsmaßnahmen gegen einen anderen Mitschuldner in Anspruch genommen wird, auch selbst in Verzug war

30. 06. 2020
Gesetze:   § 896 ABGB, § 67 VersVG, § 332 ASVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Schadenersatzrecht, Legalzession, mehrere Schädiger, Solidarschuldner, Regress, Haftung für Nebengebühren, Zinsen, Kosten

 
GZ 2 Ob 2/20p, 15.04.2020
 
OGH: Nach § 67 Abs 1 VersVG geht ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. In der Haftpflichtversicherung erfolgt diese Leistung an den Versicherungsnehmer durch Deckung des Drittschadens. Der Begriff „Schadenersatzanspruch“ erfasst hier alle Ersatzansprüche gegen Mithaftende, ohne dass es auf deren Rechtsgrundlage ankäme. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht. Hier ist im Revisionsverfahren unstrittig, dass der Beklagte im Innenverhältnis mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Hälfte für den Schaden des Geschädigten haftet. Mit der Leistung vollen Ersatzes durch die Klägerin entstand daher ein anteiliger Regressanspruch der Versicherungsnehmerin (§ 896 ABGB), der zugleich aufgrund dieser Leistung auf die Klägerin überging (§ 67 Abs 1 VersVG).
 
Auf dieser Grundlage hat das Erstgericht der Klägerin zutreffend die Hälfte des von ihr geleisteten, der Höhe nach unstrittigen Schadenersatzes zugesprochen, ohne dabei zwischen der Zahlung an den Geschädigten und an den Sozialversicherungsträger zu unterscheiden. Denn auch die zweitgenannte Zahlung diente der Deckung eines - hier nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen - Anspruchs des Geschädigten gegen die Versicherungsnehmerin. Am Bestehen des Regressanspruchs besteht daher auch für diesen Teil der Ersatzleistung kein Zweifel.
 
Den Anspruch auf anteiligen Ersatz der dem Geschädigten ersetzten Kosten des Vorprozesses hat das Berufungsgericht hingegen zurecht abgewiesen: § 896 ABGB trägt den Regressanspruch für sich allein nicht, weil der Beklagte gegenüber dem Geschädigten nicht für die Kostenforderung haftet. Anderes gilt nur dann, wenn der auf Regress in Anspruch genommene Mitschuldner auch selbst in Verzug war und daher auch für die Kosten von Eintreibungsversuchen gegen andere Mitschuldner haftet.
 
 

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