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Zivilrecht

OGH: Zum Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB

Ein Vorteilausgleich ist nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen, im Schadenersatzrecht ist er aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen

30. 06. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 933a ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht, Verhältnismäßigkeit der Verbesserung, Untunlichkeit, Ersatz der Verbesserungskosten, Vorteilsausgleich, Abzug „Neu für Alt“

 
GZ 10 Ob 80/19s, 18.02.2020
 
OGH: Bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit des Austauschaufwands ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern va auf die Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Übernehmer Bedacht zu nehmen. Stellt sich der Mangel nur als geringer Nachteil im Gebrauch dar, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten unverhältnismäßig sein. Beeinträchtigt der Mangel den Gebrauch aber entscheidend, sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen.
 
Bei einem Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB, der auf Verbesserung gerichtet ist, ist auch der Nutzen des Geschädigten aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werks nach dem Prinzip „Neu für Alt“ in Abzug zu bringen. Ein Vorteilausgleich ist nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen, im Schadenersatzrecht ist er aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen. Dringt die klagende Partei mit ihrem Ersatzanspruch lange nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durch, erhält sie mehr als sie bei mangelfreier Werkausführung oder bei fristgerechter Geltendmachung des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs erlangt hätte, nämlich den Nutzen einer um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werks. Um diesen Vorteil wäre sie bereichert, würde kein Abzug „Neu für Alt“ erfolgen. Diese Rsp wurde auch zur Rechtslage nach dem GewRÄG fortgeschrieben. Eine Harmonisierung bzw Angleichung der Rechtsinstitute von Gewährleistung und Schadenersatz in § 933a ABGB beschränkt sich allein auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Übernehmer bei einer Haftung dem Grunde nach Geldersatz wegen des Mangels selbst verlangen kann. Für beide Anspruchsgrundlagen bestehen aber weiterhin auch im Bereich des „Schadenersatzes statt Gewährleistung“ verschiedene Voraussetzungen und Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Art der Berechnung des Geldersatzes.
 
 

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