Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ iSe Landfläche; dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen 2 Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist
GZ 9 Ob 71/19k, 15.04.2020
OGH: § 1319a Abs 2 ABGB definiert den Weg als eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll der Begriff „Weg“ in einem sehr weiten Sinn interpretiert werden. Wege sind danach alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind idR solche Wege, die sich innerhalb eines Grundstücks befinden.
Zu den Landverkehrsflächen zählen Autobahnen, sonstige Straßen, Park- und Rastplätze, Bringungs- u Forstwege; Wander-, Erholungswege, Gebirgspfade, Loipen, Rodelbahnen, Schipisten und Schirouten. Die künstliche Anlegung der Verkehrsfläche ist nicht Voraussetzung der Wegeeigenschaft. Verkehrsflächen sind jedoch nur dann als Wege iSd § 1319a ABGB zu betrachten, wenn eine Widmung dieser Fläche in zweifacher Hinsicht erfolgt. Es bedarf der Widmung für den in Abs 2 beschriebenen Personenkreis (personenkreisbezogene Widmung) und der Widmung für eine bestimmte Benutzungsart (jede Art, bestimmte Art), der sachlichen Widmung.
Unter den Begriff des „Weges“ fallen damit nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen und solche Wege, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benutzt werden dürfen. Die innerhalb eines abgezäunten Grundstücks befindlichen Wege sind vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil das die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung bildende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung“ fehlt. Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche - etwa in Innenhöfen - ist im Allgemeinen, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein Weg iSd § 1319a ABGB vorliegt. Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes (hier: Einkaufszentrum) handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen 2 Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.