Es kann vom Betreiber eines Einkaufszentrums nicht verlangt werden, eine Kondensierung oder Nässebildung schlechthin zu verhindern, sondern nur zumutbare Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass daraus ein Schaden resultiert
GZ 9 Ob 71/19k, 15.04.2020
OGH: Nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen. Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht oder ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind. Generell gilt, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden dürfen, sollen sie keine vom Gesetz nicht vorgesehene vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und uU für Überwachungsverschulden haftet.
Der Kläger macht vorliegend geltend, dass die Beklagte eigene, nicht an die Reinigungsfirma übertragene Verpflichtungen, nämlich ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Nässebildung, nicht erfüllt hat, was im Wesentlichen daraus abgeleitet wird, dass es wiederholt zu Nässebildung gekommen ist. Es kann aber vom Betreiber eines Einkaufszentrums nicht verlangt werden, eine Kondensierung oder Nässebildung schlechthin zu verhindern, sondern nur zumutbare Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass daraus ein Schaden resultiert.
Die Beklagte hat hier nach Erkennen des Problems der Kondensatbildung einerseits eine Vereinbarung mit der Reinigungsfirma über entsprechende Kontrollen und Reinigungsarbeiten bei Auftreten von Nässe getroffen, andererseits die Funktionsfähigkeit der Fußbodenheizung einer Prüfung unterzogen. Diese Maßnahmen stellen grundsätzlich geeignete Sicherungsvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden aufgrund von Nässebildung dar. Die Beklagte hat durch diese Maßnahmen dafür gesorgt, dass auftretende Nässe zwar nicht gänzlich verhindert, aber durch Kontrollen zeitnah entdeckt und durch eine Fußbodenheizung bzw ein Aufwischen entfernt wird. Damit konnte die Beklagte aber davon ausgehen, ausreichende Maßnahmen gesetzt zu haben, einen Unfall zu verhindern. Diese Maßnahmen sind auch objektiv als ausreichend anzusehen. Insgesamt hat daher die Beklagte zumutbare, angemessene und grundsätzlich auch geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfallgeschehens gesetzt, sodass ihr keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Last zu legen ist.