Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus; wenn die Voraussetzungen hierfür (wieder) vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung; dafür, dass der Widerruf für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen sei, bietet das Gesetz hingegen keinerlei Anhaltspunkte
GZ Ra 2018/11/0172, 04.05.2020
VwGH: Ein Gewerbetreibender ist nach der ständigen hg Rsp dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs 2 KFG anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Das VwG hat bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit nach der genannten Bestimmung einen strengen Maßstab anzulegen.
In diesem Zusammenhang sprach der VwGH aus , dass etwa die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten (unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens) die nach § 57a Abs 2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß beeinträchtige bzw auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal geeignet sei, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Dass lediglich ein solches bzw ausschließlich dieses Verhalten zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führe, lässt sich dieser Jud freilich nicht entnehmen, weshalb mit den Ausführungen der Revision kein Abweichen von der Rsp dargetan wird.
Die Revision übersieht, dass der eingetretene Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach der hg Rsp zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen iSd § 57a Abs 2 KFG zur Folge hat. Für eine formlose Androhung des Widerrufs bietet das Gesetz hingegen keine Handhabe, weshalb insofern kein Abweichen von der hg Rsp vorliegt.
Soweit die Revision ein Abweichen von der Rsp zum Umfang des Widerrufes der Ermächtigung vorbringt, zeigt sie nicht auf, von welcher (nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten) Entscheidung des VwGH das VwG im vorliegenden Fall (in welchen Punkten) abgewichen sein soll, womit den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird.
Zuletzt bringt die Revision ein Abweichen von der hg Rsp bzw gleichzeitig Fehlen von hg Jud hinsichtlich der (nach seinem Dafürhalten erforderlichen) zeitlichen Begrenzung der Wirksamkeit eines Widerrufes nach § 57a Abs 2 KFG vor.
Abgesehen davon, dass die Revision nicht konkret anführt, von welcher Jud das VwG abgewichen sei (und insoweit die Revision nicht korrekt ausgeführt ist), übersieht sie, dass der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht ausschließt; wenn die Voraussetzungen hierfür (wieder) vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung. Dafür, dass der Widerruf für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen sei, bietet das Gesetz hingegen keinerlei Anhaltspunkte.