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Sozialrecht

VwGH: Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG und Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Es gehört gerade im Fall widersprechender relevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von "civil rights", zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen, idR von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen

29. 06. 2020
Gesetze:   § 10 AlVG, § 24 VwGVG, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitslosengeld, Vereitelung, eAMS-Konto, Vorsatz, Beweiswürdigung, Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 
GZ Ra 2016/08/0051, 27.04.2020
 
VwGH: Gem § 24 Abs 4 VwGVG kann das VwG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
 
Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben.
 
Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden.
 
Hingegen gehört es gerade im Fall widersprechender relevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von "civil rights", zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen, idR von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
 
Vorliegend ist insbesondere die Frage strittig, ob dem Revisionswerber sein Nichterscheinen zur Vorauswahl in Ansehung der betreffenden Stelle als qualifiziertes Verschulden in Form von (zumindest bedingtem) Vorsatz und damit als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG angelastet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt fallbezogen entscheidend davon ab, ob dem Revisionswerber der auf sein eAMS-Konto zugewiesene gegenständliche Vermittlungsvorschlag zur Kenntnis gelangt ist und welche weiteren Veranlassungen er in Bezug darauf getroffen hat, um seine Teilnahme an der Vorauswahl sicherzustellen.
 
Die vom Revisionswerber dazu gemachten Angaben wurden im Lauf des Verfahrens wiederholt abgeändert und erschienen dem VwG widersprüchlich und unzuverlässig. Das VwG gelangte daher - mit zum Teil unklaren bzw widersprüchlichen (bloß im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten) Annahmen - zur Ansicht, dass der Darstellung des Revisionswerbers insgesamt kein Glauben geschenkt werden könne und daher vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes auszugehen sei. Eine derartige Würdigung durfte das VwG jedoch - mit Blick auf die dargestellte Rsp - nicht vornehmen, ohne sich zuvor im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers zu verschaffen.
 
Das VwG hätte daher eine - vom Revisionswerber auch ausdrücklich beantragte - mündliche Verhandlung durchführen müssen, um durch unmittelbare Beweisaufnahme eine zuverlässige Klärung des relevanten Sachverhalts herbeizuführen, wobei eine solche auch durchaus zu erwarten bzw jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen war. Indem das VwG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterließ, belastete es daher seine Entscheidung mit einem Verfahrensmangel. Auf die Relevanz eines Mangels, der - wie hier - in der Unterlassung der Durchführung einer nach Art 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung liegt, kommt es nicht an.
 
 

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