Eine Kostenvorschreibung durch das VwG im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen § 64 Abs 1 und 2 VStG iSd § 38 VwGVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das VwG in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist; das VwG ist demnach nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben
GZ Ra 2019/17/0119, 27.04.2020
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das VwG nicht berechtigt ist, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben. Eine Kostenvorschreibung durch das VwG im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen § 64 Abs 1 und 2 VStG iSd § 38 VwGVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das VwG in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist.