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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zur erstmaligen Kostenvorschreibung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens durch das VwG gem § 64 Abs 1 und 2 VStG

Eine Kostenvorschreibung durch das VwG im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen § 64 Abs 1 und 2 VStG iSd § 38 VwGVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das VwG in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist; das VwG ist demnach nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben

29. 06. 2020
Gesetze:   § 64 VStG, § 52 VwGVG, § 38 VwGVG
Schlagworte: Kosten des Strafverfahrens, Verwaltungsgericht

 
GZ Ra 2019/17/0119, 27.04.2020
 
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das VwG nicht berechtigt ist, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben. Eine Kostenvorschreibung durch das VwG im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen § 64 Abs 1 und 2 VStG iSd § 38 VwGVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das VwG in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist.
 
 

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