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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anrechnung des Meistbots bei mehreren (simultanen) Höchstbetragspfandrechten

Ist der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel durch Zuweisung aus dem Meistbot in der Vorexekution erloschen, dann ist sie nicht mehr berechtigt, aufgrund dieses somit verbrauchten Exekutionstitels neuerlich Exekution zu führen

23. 06. 2020
Gesetze:   § 35 EO, §§ 1415 f ABGB
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Oppositionsverfahren, Erlöschen des Anspruchs, Teileinklagung, Erfüllung, Tilgung, Reihenfolge, Zuweisung aus dem Meistbot, Höchstbetragspfandrecht, Simultanhypothek

 
GZ 3 Ob 179/19y, 05.05.2020
 
OGH: Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge des Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde. Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab bleibt immer der betriebene Anspruch. Deshalb ist es dem Oppositionsbeklagten verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegenzusetzen, derselbe Betrag gebühre aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage.
 
Hier ist unstrittig, dass die von der betreibenden Partei angemeldete Gesamtforderung auch eine bereits titulierte Teilforderung umfasste. Bei der Anrechnung der - nicht volle Deckung bietenden - Zuweisung aus dem Meistbot (im Range einer auf mehreren Liegenschaften bestehenden Höchstbetragshypothek) stellt sich daher die Frage, ob diese auf den titulierten (und zum Teil betriebenen) oder den nicht titulierten Teil erfolgen soll. Dafür bieten die nur auf das Rangprinzip abstellenden Regelungen der §§ 216 ff EO keine Lösung, weshalb ein Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des § 1416 ABGB angebracht ist.
 
Die §§ 1415 Satz 2 und 1416 ABGB stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Sie stellen eine gesetzliche Tilgungsregelung für den Fall auf, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten („Schuldposten“) bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht ausreicht. Schon die Einklagung und die Titulierung eines Forderungsteils führt zu dessen Verselbständigung. Tilgungspriorität kommt jenem Schuldposten zu, den der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung; unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird. Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner iSd § 1416 ABGB beschwerlicher. Ist aber der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel durch Zuweisung aus dem Meistbot in der Vorexekution erloschen, dann ist der Gläubiger nicht mehr berechtigt, aufgrund dieses somit verbrauchten Exekutionstitels neuerlich Exekution zu führen.
 
 

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