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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG iVm § 175 Abs 4 ASVG iZm Verbrühen einer 6-jährigen behinderten Schülerin durch von Lehrern aufgestelltem Kaffeekocher?

Dass die Kaffeemaschine von einer der Lehrerinnen privat angeschafft wurde, ändert nichts daran, dass der innere Zusammenhang zur geschützten Tätigkeit bestand, ist doch das unfallauslösende Fehlverhalten der Klägerin einerseits Teil ihrer altersbedingten Unreife und andererseits Ausdruck ihrer Behinderung und steht damit unter Unfallversicherungsschutz; Bestand – wie im vorliegenden Fall – eine Aufsichtspflicht der Lehrerinnen über die klagende Schülerin, hängt der Versicherungsschutz nicht davon ab, ob der Kaffeekocher (wie von der Revisionswerberin behauptet) im Klassenzimmer aus einem „betriebsfremden Motiv“ aufgestellt worden ist; zudem steht fest, dass es in dieser Schule üblich ist, dass Kaffeekocher in den Klassen stehen; dass das Berufungsgericht den inneren Zusammenhang des Unfalls mit der schulischen Tätigkeit der Klägerin – und damit einen „Arbeitsunfall“ iSd § 175 Abs 4 ASVG – bejaht hat, was gem § 335 Abs 3 ASVG eine Haftung der Beklagten als Schulerhalterin – auch nach dem AHG – ausschließt, ist nicht zu beanstanden

23. 06. 2020
Gesetze:   § 175 ASVG, § 333 ASVG, § 335 ASVG
Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Kind, Schüler, durch Lehrer aufgestellter Kaffeekocher

 
GZ 1 Ob 53/20f, 30.03.2020
 
OGH: Gem § 175 Abs 4 ASVG wird für den Unfallversicherungsschutz von Schülern und Studenten – und damit für das Haftungsprivileg für den Träger der Ausbildungseinrichtung nach § 335 Abs 3 ASVG – darauf abgestellt, ob sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts-)ausbildung ereignet hat. Nach der Grundintention des Gesetzes soll jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. Ein Schüler steht so lange unter Unfallversicherungsschutz, als er sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihm besuchten Schule befindet. Die Frage, ob die von einem Schüler (oder Studenten) konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Der örtliche und zeitliche Zusammenhang des Unfalls mit der Schulausbildung der Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht strittig.
 
Das Berufungsgericht ging ohne Fehlbeurteilung davon aus, dass auch der ursächliche Zusammenhang iSd § 175 Abs 4 ASVG zwischen dem im Klassenraum befindlichen, einen Spalt von 10 bis 15 cm weit geöffneten Schiebeschrank, in dem sich auf Bodenhöhe ein in eine Steckdose eingesteckter Kaffeekocher mit heißem Kaffee, befand, und den von der Klägerin durch das Ziehen am Kabel des Kaffeekochers, wodurch dieser umkippte, dabei durch den ausgeflossenen Kaffee erlittenen Verbrennungen gegeben sei. Das „unfallbringende“ Verhalten sei dem geschützten Bereich zuzurechnen, keinesfalls der Privatsphäre (den eigenwirtschaftlichen Interessen) der Klägerin. Daher liege ein „Schulunfall“ vor, aus dem nur Ansprüche gegenüber dem Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden könnten.
 
Zwar soll Unfallversicherungsschutz nicht bestehen, wenn der geschützte Lebensbereich nur (zufälliger) Schauplatz, nicht aber auch (innere) Ursache des Verletzungsereignisses war, jedoch liegen dafür im vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin unterstand der Aufsicht der beiden Lehrerinnen mit der von ihnen ausgehenden Autorität und dementsprechender Abhängigkeit. Ihre Verletzung, die sie erlitt, war auch Folge einer durchaus typischen Gefahrenlage während der Aufsicht in der Schule. Dass die Kaffeemaschine von einer der Lehrerinnen privat angeschafft wurde, ändert nichts daran, dass der innere Zusammenhang zur geschützten Tätigkeit bestand, ist doch das unfallauslösende Fehlverhalten der Klägerin einerseits Teil ihrer altersbedingten Unreife und andererseits Ausdruck ihrer Behinderung und steht damit unter Unfallversicherungsschutz. Bestand – wie im vorliegenden Fall – eine Aufsichtspflicht der Lehrerinnen über die klagende Schülerin, hängt der Versicherungsschutz nicht davon ab, ob der Kaffeekocher (wie von der Revisionswerberin behauptet) im Klassenzimmer aus einem „betriebsfremden Motiv“ aufgestellt worden ist. Zudem steht fest, dass es in dieser Schule üblich ist, dass Kaffeekocher in den Klassen stehen. Dass das Berufungsgericht den inneren Zusammenhang des Unfalls mit der schulischen Tätigkeit der Klägerin – und damit einen „Arbeitsunfall“ iSd § 175 Abs 4 ASVG – bejaht hat, was gem § 335 Abs 3 ASVG eine Haftung der Beklagten als Schulerhalterin – auch nach dem AHG – ausschließt, ist nicht zu beanstanden.
 
 

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