Die Beurteilung, dass in einem Reichweitenvergleich von Tageszeitungen nur auf dem Markt tatsächlich existierende Produkte einzubeziehen sind, ist nicht korrekturbedürftig
GZ 4 Ob 42/20k, 30.03.2020
OGH: Der OGH hat mehrfach ausgesprochen, dass es für den wirtschaftlichen Erfolg und die Werbewirksamkeit einer Zeitung va auf die Reichweite (Leserzahl) des jeweiligen Druckwerks ankommt, weil dieser Wert einen aussagekräftigen Schluss auf die tatsächlich erreichten Personen zulässt, sowie dass Werbung mit Reichweitenangaben streng zu beurteilen ist.
Ebenso ist in der Rsp anerkannt, dass sich im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck richtet, den ein aufmerksamer Durchschnittsadressat gewinnt. Die Irreführungseignung nach § 2 UWG sowie auch ein tatsachenwidriger Eindruck im Rahmen einer Beurteilung nach den §§ 1 und 7 UWG kann durch objektiv unrichtige oder täuschende Angaben oder durch unvollständige Angaben herbeigeführt werden, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein fälschlicher Gesamteindruck hervorgerufen wird, der geeignet ist, die Adressaten der Werbung zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.
Den Fragen, wie eine Aussage ausgehend vom Gesamteindruck verstanden wird und ob sie demnach zur Irreführung oder Täuschung geeignet ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb idR keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Die Beurteilung, dass in einem Reichweitenvergleich von Tageszeitungen nur auf dem Markt tatsächlich existierende Produkte einzubeziehen seien und es sich bei der Reichweite für die auf dem Markt nicht existente „Ö*****/oe*****-Kombi“ um keine wesentliche Information (iSd § 2 Abs 4 UWG) handle, ist nicht korrekturbedürftig.
Das durch einen Reichweitenvergleich von Tageszeitungen angesprochene Publikum erwartet eine aussagekräftige Mitteilung darüber, von wie vielen Personen eine bestimmte Zeitung tatsächlich gelesen wird. Die Publikumserwartung bezieht sich dabei auf ein reales, auf dem Markt erhältliches Produkt. Eine eigene Reichweitenposition kann daher auch nur einem auf dem Markt existenten Produkt zugeordnet werden. Ein rein mathematischer Wert, der sich aus einer (um DoppelleserInnen) bereinigten Summe der Leserzahlen von zwei Tageszeitungen ergibt, kommt dafür nicht in Betracht. Durch die Nichtangabe eines solchen Werts in einem Reichweitenvergleich wird kein falscher Eindruck von der wirtschaftlichen Bedeutung (hier) der Zeitungen der Klägerin vermittelt.