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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Parteistellung im Zusammenschlusskontrollverfahren

Ein rechtliches Interesse an der Frage der Wirksamkeit und Gültigkeit der dem Erwerbsvorgang zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte bewirkt keine Parteistellung im Zusammenschlusskontrollverfahren

23. 06. 2020
Gesetze:   § 2 AußStrG, § 11 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Zusammenschlusskontrollverfahren, Fusion, Gesellschafter, Zielgesellschaft, Veräußerer, Rechtsgültigkeit des Erwerbsvorgangs

 
GZ 16 Ok 2/20k, 29.05.2020
 
OGH: Materielle Parteistellung genießt nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Diese Bestimmung ist eng auszulegen.
 
Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Ihr Ziel ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. Die in § 11 Abs 3 KartG ausdrücklich vorgesehenen Äußerungsrechte und der damit verbundene klarstellende Hinweis auf den Ausschluss der Parteistellung knüpfen daran an, dass rechtliche oder auch nur wirtschaftliche Interessen „berührt“ werden. Demgegenüber verlangt der materielle Parteibegriff eine unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung. Insoweit schließt § 11 Abs 3 KartG die Parteistellung daher nicht aus, weil § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG weitergehende Voraussetzungen enthält.
 
Die Frage, wer Gesellschafter des Zielunternehmens ist, hat nach der Rsp unmittelbare Auswirkungen auf die zukünftigen Möglichkeiten des Zielunternehmens vor dem Hintergrund der (neuen) Marktstellung mit oder ohne Durchführung des Zusammenschlusses. Das Zielunternehmen ist daher nicht bloß passiver Zuseher in einem Zusammenschlussverfahren. Vielmehr hängt die künftige Stellung des Zielunternehmens wesentlich vom Ausgang des Zusammenschlussverfahrens und der Frage, ob der Anmelder eine kontrollierende Beteiligung erwerben darf, ab. Daher ist im kartellrechtlichen Fusionskontrollverfahren auch das Zielunternehmen Partei des Verfahrens. Dagegen ist der Veräußerer definitionsgemäß nicht am Zusammenschluss beteiligt und daher nach § 10 Abs 1 KartG nicht zur Anmeldung berechtigt. Dass bei einer allfälligen inhaltlichen Prüfung und Nichtuntersagung das Durchführungsverbot wegfiele, ist gesetzliche Folge der Nichtuntersagung und kann für sich allein ebenfalls keine Parteistellung davon Betroffener im Fusionskontrollverfahren begründen. Damit bewirkt aber auch ein rechtliches Interesse an der Frage der Wirksamkeit und Gültigkeit der dem Erwerbsvorgang zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte keine Parteistellung, weil diese Frage den Entscheidungen in den die gesellschaftsrechtlichen (bzw hier erbrechtlichen) Fragen betreffenden Verfahren vorbehalten bleibt.
 
 

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