Gem § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gem § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO) ausgelöst wird; desgleichen gilt dies auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlangt; ein solches Verlangen stellt fallbezogen auch das Ersuchen des Verteidigers um Übermittlung einer Aktenabschrift und ihn „von sämtlichen weiteren Schritten in Kenntnis zu setzen“ dar
GZ 14 Os 46/20a, 09.06.2020
OGH: Gem § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gem § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO) ausgelöst wird. Desgleichen gilt dies auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlangt.
Vorliegend wurde ein solches Begehren auf Zustellung des Beschlusses über die bedingte Entlassung des Verurteilten durch dessen Verteidiger (innerhalb der dem Verurteilten offen stehenden Rechtsmittelfrist) gestellt, indem dieser anlässlich der Vollmachtsbekanntgabe am 30. Dezember 2019 ausdrücklich um Übermittlung einer Aktenabschrift und darum, ihn „von sämtlichen weiteren Schritten in Kenntnis zu setzen“, ersuchte.
Die am 31. Dezember 2019 erfolgte Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien an den Verteidiger löste demnach die vierzehntägige Beschwerdefrist für diesen neu aus und war somit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 13. Jänner 2020 noch nicht abgelaufen.
Der demgegenüber von einem Fristablauf am 2. Jänner 2020 ausgehende Beschluss des OLG Wien als Beschwerdegericht verletzt demnach § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG.