Bei einem schwer behinderten erwachsenen Unterhaltsberechtigten erscheint es sachgerecht, vom Unterhaltsbetrag nur die Hälfte des anrechenbaren Eigeneinkommens abzuziehen, auch wenn uU die Summe aus Eigeneinkommen und Geldunterhalt mehr als den zweieinhalbfachen Regelbedarf ergibt
GZ 6 Ob 6/20f, 20.02.2020
OGH: Ein allfälliges Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten kann nicht ausschließlich dem Geldunterhaltspflichtigen zugute kommen. Nach § 231 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Ein Konnex zur Höhe des Geldunterhalts, den der nicht betreuende Elternteil schuldet, wird dabei nicht hergestellt.
Die Bemessung des Geldunterhaltsanspruchs eines Kindes mit eigenem Einkommen wird der durch § 231 ABGB gebotenen Gleichbehandlung beider Elternteile nur dann gerecht, wenn die aus den Einkünften des Kindes resultierende Verringerung der Unterhaltspflicht beiden Elternteilen zugutekommt. Nicht entscheidend ist dabei, ob der betreuende Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert.
Ausgangspunkt für die Anrechnung ist bei den hier vorliegenden deutlich überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht der sich rechnerisch ergebende Prozentunterhalt, sondern die „Luxusgrenze“, die im vorliegenden Fall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs anzusetzen ist. Dass dem Unterhaltsberechtigten auf diese Weise durch die Summe aus Eigeneinkommen und Restunterhaltsbedarf mehr als der zweieinhalbfache Regelbedarf verbleiben kann, schadet nicht. Vom Geldunterhalt ist das Produkt aus Eigeneinkommen und Geldunterhalt dividiert durch die Summe aus Geldunterhalt und Ausgleichszulagenrichtsatz abzüglich des Regelbedarfs abzuziehen.
Gegen die Auffassung, die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem ASVG-Richtsatz stelle in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar, wird teilweise eingewendet, § 231 ABGB gehe grundsätzlich davon aus, dass Betreuung und Geldunterhalt gleich zu bewerten sind; darauf nehme die Richtwertformel für überdurchschnittliche Verhältnisse nicht Bezug. Dem ist entgegenzuhalten, dass üblicherweise bei kleinen Kindern der Betreuungsaufwand besonders hoch ist und mit steigendem Alter abnimmt, während dies nach der Prozentwertmethode genau umgekehrt ist. Diese Verhältnisumkehr entspricht den Lebenstatsachen. Diese Überlegung gilt aber bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern nicht. Im vorliegenden Fall eines schwer behinderten Erwachsenen erscheint es daher sachgerecht, vom Unterhaltsbetrag nur die Hälfte des anrechenbaren Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten abzuziehen.