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Zivilrecht

OGH: § 94 ABGB – zur Frage, welche Kriterien bei der Annahme einer teilweisen Unterhaltsverwirkung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind

Wenn die Vorinstanzen die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung der Klägerin, die zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetragen und schließlich zu einer neuen gefestigten Beziehung geführt hat, der ein im Dezember 2017 geborenes gemeinsames Kind entstammt, als ein relevantes Verhalten der Klägerin gewertet haben, durch das sie sich der Unterstützung des Beklagten (teilweise) unwürdig gemacht hat, so liegt das im Rahmen der einschlägigen Rsp und liegt im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Ermessens

23. 06. 2020
Gesetze:   § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, (teilweise) Unterhaltsverwirkung, Rechtsmissbrauch

 
GZ 9 Ob 7/20z, 23.04.2020
 
OGH: Bereits im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs dieses Verfahrens wegen Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe hat der Senat zur Frage der Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ausführlich Stellung genommen. Der LuRsp, wonach auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruchs führen kann, sondern auch eine Minderung dieses Unterhaltsanspruchs möglich ist, wurde gefolgt. Diese Beurteilung bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche – ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG“ erforderlich wäre – neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauchs führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalts ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Dabei sind das objektive Gewicht der ehewidrigen Verhaltensweisen sowie das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des betreffenden Ehegatten in Betracht zu ziehen.
 
Die Frage, ob das Unterhaltsbegehren nach diesen von der Rsp entwickelten Kriterien rechtsmissbräuchlich ist und ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruchs zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, kann letztlich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Die hier angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rsp zur Beurteilung eines rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB. Dass die Vorinstanzen im konkreten Fall bei der Ausmittlung der vorgenommenen (geringen) Unterhaltsminderung ihren vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätten, wird in den Revisionen der Parteien nicht aufgezeigt.
 
Richtig ist, dass eine erst nach Zerrüttung vom unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgenommene Beziehung dann als keine derart krasse Eheverfehlung gesehen wurde, die seinen Unterhaltsanspruch verwirkte, wenn angesichts des vorausgehenden Verhaltens des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Aufrechterhaltung seiner Unterhaltspflicht weder als grob unbillig noch als rechtsmissbräuchlich erscheint. Wenn die Vorinstanzen aber die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung der Klägerin, die zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetragen und schließlich zu einer neuen gefestigten Beziehung geführt hat, der ein im Dezember 2017 geborenes gemeinsames Kind entstammt, als ein relevantes Verhalten der Klägerin gewertet haben, durch das sie sich der Unterstützung des Beklagten (teilweise) unwürdig gemacht hat, so liegt das im Rahmen der einschlägigen Rsp und liegt im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Ermessens. Der Fall, dass nur ein Eheteil schuldhaft die Ehe zerrüttet hat und daher eine erst nach Zerrüttung vom anderen Teil aufgenommene sexuelle Beziehung nicht als derart krasse Eheverfehlung angesehen wurde, die den Unterhaltsanspruch als rechtsmissbräuchlich verwirkte, liegt hier nicht vor. Schon im Scheidungsurteil vom 22. 12. 2017 wurde ein ehewidriges Verhalten der Klägerin zum Freund und späteren Vater ihres im Dezember 2017 geborenen Kindes festgestellt, als schwere Eheverfehlung angesehen und der Klägerin als Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe angerechnet. Der in der Revision der Klägerin begehrte Unterhaltszuspruch ohne die von den Vorinstanzen vorgenommene Unterhaltskürzung ist daher nicht gerechtfertigt.
 
 

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