Wenn nach der Rsp des Höchstgerichts das Verbot der quota litis dazu führt, dass mangels erlaubter Vereinbarung nur tarifmäßige Vertretungskosten begehrt werden dürfen, liegt darin, dass die Vorinstanzen die hier sogar festgestellte (Grund-)Vereinbarung einer Abrechnung nach RATG aufrecht hielten (zu der allenfalls abhängig vom Prozesserfolg ein weiterer Betrag als „Bonus“ hätte hinzutreten sollen), keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage; schon gar nicht ist nachvollziehbar, warum das gesamte Vertragsverhältnis nichtig sein sollte
GZ 1 Ob 35/20h, 01.04.2020
OGH: Seinen Überlegungen zur angeblich unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Klageforderung legt der Beklagte zugrunde, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter „nach Werkvertragsregeln“ zu beurteilen sei. Darauf aufbauend spricht er „Preisminderungsansprüche“ an. Er kann aber auf Basis der von ihm angestellten Überlegungen zur Vereinbarung einer besonderen und zur vereinbarten Honorierung nach dem RATG hinzutretenden Vergütung (die das Erstgericht nicht zuerkannte) nicht nachvollziehbar machen, warum allein deswegen das Mandat zur Prozessführung als Werkvertrag zu beurteilen sein sollte oder „analog Werkvertragsregeln“ zur Anwendung gelangen könnten. Damit erschließt sich nicht, warum ein – in erster Instanz gar nicht geltend gemachter – „berechtigter Preisminderungsanspruch“ bestehen oder der Anspruch des Klägers nicht fällig sein sollte.
Wenn nach der Rsp des Höchstgerichts das Verbot der quota litis dazu führt, dass mangels erlaubter Vereinbarung nur tarifmäßige Vertretungskosten begehrt werden dürfen, liegt darin, dass die Vorinstanzen die hier sogar festgestellte (Grund-)Vereinbarung einer Abrechnung nach RATG aufrecht hielten (zu der allenfalls abhängig vom Prozesserfolg ein weiterer Betrag als „Bonus“ hätte hinzutreten sollen), keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. Schon gar nicht ist nachvollziehbar, warum das gesamte Vertragsverhältnis nichtig sein sollte.