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Zivilrecht

OGH: Gerichtserlag – zur Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Ausfolgungsanspruch einzelner von mehreren Klienten des Rechtsanwalts hinsichtlich des gemeinsamen Handakts gem § 12 RAO mit der Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Klienten konkurrieren kann, die sich gegen die Herausgabe des Handakts bzw der Ausfolgung von Kopien daraus aussprechen

Die vorliegende Sachverhaltskonstellation entspricht am ehesten jenen Fällen, in denen nur ein Forderungsprätendent (hier: Erst- und Zweitantragsgegnerinnen) vorhanden, die Erlegerin (hier: Antragstellerin) als Schuldnerin aber nicht sicher ist, ob der Anspruch des Forderungsprätendenten (hier: auf Ausfolgung von Kopien bzw Originalen des Handakts) zu Recht besteht; für einen solchen Fall steht der Erlag aber nicht zur Verfügung; vielmehr muss die Antragstellerin als Erlegerin selbst beurteilen, ob die Herausgabe eine Verletzung ihrer Standespflichten begründen würde und ob sie die Zustimmung aller drei Antragsgegner zur Herausgabe von Unterlagen an die Erst- und Zweitantragsgegner benötigt; gibt sie die Unterlagen (im Zweifel) nicht heraus, wird sie sich von Erst- und Zweitantragsgegnerin neu auf Herausgabe klagen lassen müssen

23. 06. 2020
Gesetze:   § 1425 ABGB, § 12 RAO
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Rechtsanwalt, gemeinsamer Handakt, Ausfolgungsanspruch, Verschwiegenheitspflicht, mehrere Forderungsprätendenten

 
GZ 6 Ob 35/20w, 25.03.2020
 
OGH: Der OGH hat in der E 6 Ob 9/03x zwar klargestellt, dass im Verfahren über den Erlag von Geldbeträgen nach § 1425 ABGB von einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auszugehen ist, weshalb das Rekursgericht eine Bewertung zu unterlassen habe. Auf diese Entscheidung hat sich das Rekursgericht hier berufen, dabei allerdings übersehen, dass in dem der E 6 Ob 9/03x zugrunde liegenden Fall tatsächlich Geldbeträge erlegt worden waren, während hier ein Handakt einer Rechtsanwaltsgesellschaft erlegt werden sollte. Da der Entscheidungsgegenstand somit nicht in Geld besteht, sondern Geldeswert hat, hätte das Rekursgericht sehr wohl eine Bewertung vornehmen müssen.
 
Nach § 62 Abs 3 AußStrG – das AußStrG ist gem § 1 Abs 1 letzter Satz VerwEinzG ua auf Verfahren über den gerichtlichen Erlag anzuwenden – ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Da hier das Rekursgericht jedoch einen gegenteiligen Ausspruch getätigt hat, kommt es auf die Unterlassung der Bewertung nicht weiter an.
 
Nach § 1425 ABGB kann der Schuldner eine Sache bei Gericht hinterlegen, wenn er seine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllen kann. Sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB.
 
Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn diesem objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen. Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung unter Umständen gerechtfertigt sein. Mehrere Prätendenten liegen dann vor, wenn diese die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist. Das Hinterlegungsrecht besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Frage, wem eine bestimmte existierende Forderung zusteht, strittig ist oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen. Prätendent kann somit nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht.
 
Das Vorhandensein mehrerer Gläubiger allein bedeutet hingegen noch keinen tauglichen Erlagsgrund. So ist ein Erlag etwa nicht zulässig, wenn der Schuldner bloß für sich beschließt, zwei Gläubigern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Gläubige.
 
Auch Unklarheit der Rechtslage kann einen Grund zum Erlag bilden, so etwa bei einem Streit zwischen mehreren Verpächtern über die Pachtzinsaufteilung. Die Klärung der Rechtslage herbeizuführen, ist anschließend allerdings grundsätzlich nicht Sache des Erlagsgerichts, sondern Sache der Prätendenten, die zu diesem Zweck den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen.
 
Die Hinterlegungsbefugnis des Schuldners ist im Fall unklarer Rechtslage daran geknüpft, dass trotz sorgfältiger Prüfung Zweifel über die Person des Gläubigers bestehen, wenn also dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen; diese Sachlage ist auch gegeben, wenn sich der Zweifel auf die Rechtslage bezieht oder wenn mehrere Prätendenten auftreten, ohne dass der Schuldner ohne weiteres erkennen könnte, wer zur Leistung berechtigt ist.
 
Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass nicht mehrere Forderungsprätendenten auftreten, die die „gleiche“ oder konkurrierende Forderung geltend machen. Vielmehr erheben Erst- und Zweitantragsgegnerinnen gegen die Antragstellerin eine Forderung, während die Drittantragsgegnerin die Ansicht vertritt, die Antragstellerin dürfe diese Forderung nicht erfüllen. Der Fall, dass mehrere Prätendenten die „gleiche“ Forderung geltend machen, wäre hier (nur) dann gegeben, wenn Erst- und Zweitantragsgegnerinnen einerseits und gleichzeitig auch die Drittantragsgegnerin andererseits die Herausgabe des (einzigen Original-)Handakts verlangten; gerade dies wird aber nicht behauptet. Auch wenn alle Erlagsgegner Ansprüche auf Ausfolgung von Kopien geltend machen würden, läge noch kein „Prätendentenstreit“ vor; Kopien könnten ohne weiteres mehrfach ausgehändigt werden. Es liegt schließlich auch nicht der Fall vor, dass verschiedene, einander ausschließende Ansprüche geltend gemacht werden und die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Antragstellerin bestünde.
 
Tatsächlich entspricht die vorliegende Sachverhaltskonstellation am ehesten jenen Fällen, in denen nur ein Forderungsprätendent (hier: Erst- und Zweitantragsgegnerinnen) vorhanden, die Erlegerin (hier: Antragstellerin) als Schuldnerin aber nicht sicher ist, ob der Anspruch des Forderungsprätendenten (hier: auf Ausfolgung von Kopien bzw Originalen des Handakts) zu Recht besteht. Für einen solchen Fall steht der Erlag aber nach der dargestellten Rechtslage nicht zur Verfügung; vielmehr muss die Antragstellerin als Erlegerin selbst beurteilen, ob die Herausgabe eine Verletzung ihrer Standespflichten begründen würde und ob sie die Zustimmung aller drei Antragsgegner zur Herausgabe von Unterlagen an die Erst- und Zweitantragsgegner benötigt. Gibt sie die Unterlagen (im Zweifel) nicht heraus, wird sie sich von Erst- und Zweitantragsgegnerin neu auf Herausgabe klagen lassen müssen.
 
 

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