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Zivilrecht

OGH: Schadenersatzanspruch bei Verletzung eines Tiers (hier: unfallkausale Lahmheit eines Reitpferdes)

Ob die Maßfigur des verständigen Tierhalters bestimmte tatsächlich aufgewendete Heilungskosten auf sich genommen hätte oder nicht, kann erst dann beurteilt werden, wenn der Gesundheitszustand des Pferds zum Zeitpunkt der Behandlung, die Behandlungskosten, die Indikation für die konkrete Behandlung und deren angestrebter Erfolg feststehen; davon wird auch die Beurteilung abhängen, ob eine Tötung des Tiers nach § 6 TSchG – ausgehend von dessen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der jeweiligen medizinischen Maßnahme – überhaupt zulässig wäre; dass eine Euthanasie des Pferds – das lediglich lahmt und nicht mehr geritten werden kann – bereits zum jetzigen Zeitpunkt zulässig wäre, nur weil das Auflaufen zukünftiger Behandlungskosten unbekannter Höhe möglich ist, kann allerdings nicht angenommen werden

23. 06. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1332a ABGB, § 1331 ABGB, § 6 TSchG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierschutz, Verletzung eines Tieres, Reitpferd, unheilbare Verletzung, Lahmheit, zukünftige Behandlungskosten, Tötung

 
GZ 6 Ob 177/19a, 25.03.2020
 
OGH: Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tieres gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB.
 
Nach § 1332a ABGB gebühren im Fall der Verletzung eines Tieres die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.
 
Unter Heilungskosten sind bei Menschen Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern. Unter dem Begriff der Heilungskosten ist bei Tieren nichts anderes zu verstehen.
 
Ob ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die tatsächlich aufgelaufenen Kosten aufgewendet hätte, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Pferd dauernde Schmerzen leiden würde. Zwar kann die Lahmheit nicht wieder beseitigt werden, Heilungskosten können aber etwa iZm der Behandlung unfallkausaler Schmerzen oder von Folgeschäden auftreten.
 
Zur Regelmäßigkeit und Höhe der allenfalls in Zukunft notwendigen Behandlungskosten des Pferds der Klägerin haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen. Damit liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, bereits zum Beurteilungszeitpunkt im vorliegenden Verfahren jegliche zukünftigen Heilungskosten als solche Kosten zu beurteilen, die ein „verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten“ nicht mehr aufgewendet hätte.
 
Ob die Maßfigur des verständigen Tierhalters bestimmte tatsächlich aufgewendete Heilungskosten auf sich genommen hätte oder nicht, kann vielmehr erst dann beurteilt werden, wenn der Gesundheitszustand des Pferds zum Zeitpunkt der Behandlung, die Behandlungskosten, die Indikation für die konkrete Behandlung und deren angestrebter Erfolg feststehen.
 
Davon wird auch die Beurteilung abhängen, ob eine Tötung des Tiers nach § 6 TSchG – ausgehend von dessen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der jeweiligen medizinischen Maßnahme – überhaupt zulässig wäre.
 
Dass eine Euthanasie des Pferds – das lediglich lahmt und nicht mehr geritten werden kann – bereits zum jetzigen Zeitpunkt zulässig wäre, nur weil das Auflaufen zukünftiger Behandlungskosten unbekannter Höhe möglich ist, kann allerdings nicht angenommen werden.
 
Das Entstehen weiterer ersatzfähiger Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall ist daher nicht – wie das Berufungsgericht meinte – aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist daher zu bejahen.
 
Das Feststellungsbegehren ist allerdings nur hinsichtlich der zukünftigen Behandlungskosten berechtigt, die von der in § 1332a ABGB umschriebenen Maßfigur des verständigen Tierhalters in der Lage des Geschädigten aufgewendet worden wären. Dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren auf Haftung für den Ersatz sämtlicher unfallkausaler Schäden kommt hingegen keine Berechtigung zu.
 
Dass es sich bei den Kosten der Einstellung und Behufung des Pferds sowie den Fahrtkosten zum Unterbringungsort des Pferds, die auch ohne den Unfall angefallen wären, um einen Ausgleich für die Vereitelung des Gebrauchs und damit um eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ideeller Interessen handelt, die nur unter den besonderen, hier nicht behaupteten Voraussetzungen des § 1331 ABGB ersatzfähig sind, zieht die Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel.
 
 

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