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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob § 6 Abs 1 TSchG der Tötung eines Haustiers entgegensteht, das infolge einer unheilbaren Verletzung seine Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen kann

Eine generelle Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten, ein verletztes Tier jedenfalls fachgerecht töten zu lassen, besteht nicht; dies ergibt sich schon daraus, dass § 1332a ABGB den Ersatz der Heilungskosten auch in einer den Wert des Tiers übersteigenden Höhe vorsieht; wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen

23. 06. 2020
Gesetze:   § 6 TSchG, § 15 TSchG, § 1332a ABGB, § 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Tierschutz, Schadenersatzrecht, Tötung eines Haustiers, Reitpferd, unheilbare Verletzung, Schadensminderungsobliegenheit

 
GZ 6 Ob 177/19a, 25.03.2020
 
OGH: Gem § 6 Abs 1 TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Diese Bestimmung normiert einen (durch zahlreiche Ausnahmen eingeschränkten) Lebensschutz und damit ein grundsätzliches Tötungsverbot für alle Tiere.
 
Ist die Tötung eines Tiers – wie hier – weder durch eine Rechtsnorm vorgesehen bzw für zulässig erklärt (etwa Schlachtung, Tötung von Futtertieren, Tötung im Rahmen der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, Jagd oder Fischerei), noch geboten (Nottötung), so ist das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu beurteilen.
 
Eine Erkrankung oder Verletzung rechtfertigt die Tötung eines Heimtiers – dazu zählen auch Reitpferde – dann, wenn der Zustand des Tieres mit Schmerzen oder Leiden verbunden ist und eine Therapie nach fachkundigem Urteil entweder nicht erfolgversprechend scheint oder unmöglich oder dem Tierhalter (insbesondere aus Kostengründen) nicht zumutbar ist. Dabei ist auf die Wertungen des § 1332a ABGB zurückzugreifen.
 
Innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze normiert § 15 TSchG eine Behandlungspflicht.
 
Eine generelle Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten, ein verletztes Tier jedenfalls fachgerecht töten zu lassen, besteht nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 1332a ABGB den Ersatz der Heilungskosten auch in einer den Wert des Tiers übersteigenden Höhe vorsieht.
 
In diesem Sinn hat der OGH bereits klargestellt, dass in Fällen, in denen ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt wurde und daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr hat, nichts den Tierhalter daran hindert, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen.
 
Ob die Maßfigur des verständigen Tierhalters bestimmte tatsächlich aufgewendete Heilungskosten auf sich genommen hätte oder nicht, kann erst dann beurteilt werden, wenn der Gesundheitszustand des Pferds zum Zeitpunkt der Behandlung, die Behandlungskosten, die Indikation für die konkrete Behandlung und deren angestrebter Erfolg feststehen.
 
Davon wird auch die Beurteilung abhängen, ob eine Tötung des Tiers nach § 6 TSchG – ausgehend von dessen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der jeweiligen medizinischen Maßnahme – überhaupt zulässig wäre.
 
Dass eine Euthanasie des Pferds – das lediglich lahmt und nicht mehr geritten werden kann – bereits zum jetzigen Zeitpunkt zulässig wäre, nur weil das Auflaufen zukünftiger Behandlungskosten unbekannter Höhe möglich ist, kann allerdings nicht angenommen werden.
 
 
 

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