Der Kläger stolperte über die erkennbare Erhöhung der Stahlwange, weil er seinen Blick beim Gehen nicht nach vorne, sondern nach rechts auf das Fußballfeld und davor befindliche Personen richtete; dieses Fehlverhalten kann nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb auch die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nicht zu beanstanden ist
GZ 3 Ob 6/20h, 31.03.2020
OGH: Nach stRsp bildet das Ausmaß eines Mitverschuldens wegen seiner Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist daher im Allgemeinen – von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage. Das gilt auch für die Frage, ob den Geschädigten überhaupt ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft. Bei Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Von einem Fußgänger ist nicht nur zu verlangen, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden, sondern auch, einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen.
Nach den Feststellungen stolperte der Kläger über die erkennbare Erhöhung der Stahlwange, weil er seinen Blick beim Gehen nicht nach vorne, sondern nach rechts auf das Fußballfeld und davor befindliche Personen richtete. Somit ist die vom Kläger zitierte E 4 Ob 191/11h nicht einschlägig, weil bei dem diesen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt – soweit der Zurückweisungsbegründung zu entnehmen ist – der Klägerin kein Fehlverhalten vorzuwerfen war. Im vorliegenden Fall war jedoch für den Kläger die ungesicherte Gefahrenquelle erkennbar, er übersah sie allerdings, weil er der von ihm eingeschlagenen Wegstrecke gar keine Aufmerksamkeit zuwendete. Dieses Fehlverhalten kann nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb auch die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nicht zu beanstanden ist.
Auch die vom Beklagten zitierte E 7 Ob 237/12x ist nicht einschlägig. Denn in diesem Fall stand dem Fehlen eines zweiten Handlaufs bei einer Stiege das Ausrutschen der verletzten Klägerin ohne äußeren Anlass, daher aufgrund von in ihr selbst gelegenen Ursachen, gegenüber. Hier trifft den Beklagten aber nicht nur der Vorwurf, eine ausreichende Absicherung unterlassen, sondern auch die Gefahr zu stolpern verursacht zu haben. Sein Mitverschulden erweist sich daher keineswegs als vernachlässigbar.
Somit steht der Verletzung der offenkundigen Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten eine auffallende Sorglosigkeit des Klägers gegenüber, weshalb die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 : 1 unter den konkreten Umständen jedenfalls innerhalb des dem Berufungsgericht eingeräumten Beurteilungsspielraums liegt und keiner Korrektur durch den OGH bedarf.