Der Beklagte tritt der Ansicht der Vorinstanzen, die aufstehende Stahlwange der Rampe stelle eine Stolpergefahr und damit eine auch dem Veranstalter von professionellen Fußballspielen (ua wegen der auf der Tribüne regelmäßigen Menschenansammlungen und der Tatsache, dass der Unfallbereich auch Fluchtweg sei) voraussehbare Gefahrenquelle dar, zutreffend nicht entgegen; denn ein Stolpern kann – wie der Unfall des Klägers zeigt – auch mit einem (Ab-)Sturz auf die anschließende, nach unten führende Treppe verbunden sein
GZ 3 Ob 6/20h, 31.03.2020
OGH: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde bzw die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende öffentlich-rechtliche Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden. Damit sind nur die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleiben unberührt. Das Vorliegen einer entsprechenden baubehördlichen Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er aufgrund eigener Kenntnis um den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder wissen muss, aber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, hat der Inhaber der Anlage die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen auch dann zu treffen, wenn er durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre.
Der Beklagte tritt der Ansicht der Vorinstanzen, die aufstehende Stahlwange der Rampe stelle eine Stolpergefahr und damit eine auch dem Veranstalter von professionellen Fußballspielen (ua wegen der auf der Tribüne regelmäßigen Menschenansammlungen und der Tatsache, dass der Unfallbereich auch Fluchtweg sei) voraussehbare Gefahrenquelle dar, zutreffend nicht entgegen; denn ein Stolpern kann – wie der Unfall des Klägers zeigt – auch mit einem (Ab-)Sturz auf die anschließende, nach unten führende Treppe verbunden sein.
Ebensowenig bestreitet der Beklagte die von den Vorinstanzen angenommene Zumutbarkeit der Anbringung einer Absturzsicherung.
Der Argumentation des Beklagten, nach näher genannten technischen Vorschriften und der behördlichen Bewilligung habe der eine an der Treppe (gegenüber der Rampe) angebrachte Handlauf ausgereicht, kommt somit keine rechtliche Relevanz zu. Nach der eingangs dargestellten Jud bestand nämlich unabhängig davon angesichts der offenkundigen Gefahrenquelle eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten. Abgesehen davon würde das Zutreffen seiner Ansicht, ein Handlauf sei ausreichend gewesen, nichts daran ändern, dass es dennoch an einer Absturzsicherung zwischen Rampe und Treppe fehlte.
Die Bejahung der Haftung des Beklagten durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden.