Von einer Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO kann noch nicht gesprochen werden, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann; eine Bremsverzögerung von 2 bis 2,5 m/sec² ist nicht als geringfügig anzusehen
GZ 2 Ob 193/19z, 15.04.2020
OGH: Das Verhalten eines Fußgängers, der entgegen § 76 Abs 6 StVO die Fahrbahn außerhalb eines Schutzweges oder einer Kreuzung überqueren will, ist in § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO geregelt. Danach hat ein Fußgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann. Lässt die Verkehrslage das Betreten der Fahrbahn zu, hat der Fußgänger diese sodann in angemessener Eile zu überqueren. Er hat den kürzesten Weg zu wählen und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
Nach stRsp muss sich jeder Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn bei Erreichen ihrer Mitte weiters vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann.
Ein Kraftfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten. Er muss die Fahrbahn vor sich soweit beobachten, als dies für eine Weiterfahrt ohne Gefährdung von Personen oder Sachen notwendig ist.
Ein Fahrzeuglenker ist aber nicht gehalten, bereits dann Abwehrhandlungen zu setzen, wenn ein Fußgänger eine (breite) Fahrbahn betritt, weil dies den durch § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO geschützten flüssigen Verkehr, für den die Fahrbahn in erster Linie bestimmt ist, behindern oder sogar unmöglich machen würde. Er darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird, weil die gefahrlose Überquerungsmöglichkeit sich bei breiten Straßen oder auch bei langsamer Gehweise mittlerweile geändert haben kann, und muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgänger eine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen wird.
Der Grundsatz, dass eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliegt, ist auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden. Von einer Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO kann daher noch nicht gesprochen werden, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann.
Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung ist nach der Rsp eine Bremsverzögerung von 2 bis 2,5 m/sec² nicht als geringfügig anzusehen.
In 2 Ob 88/82 ZVR 1983/55 hat der OGH allerdings auch ausgesprochen, dass eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO nur dann vorliege, wenn das Verhalten des Fußgängers auf der Fahrbahn einen Kraftfahrer zu einer Vollbremsung nötigt. Dem vermag sich auch der erkennende Senat angesichts des Gesetzeswortlauts, der ein Betreten und Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger außerhalb von Schutzwegen eben nur unter bestimmten Bedingungen zulässt, und der vorrangigen Bestimmung der Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr nicht anzuschließen.
Den Argumenten der Rekurswerberin kann daher insgesamt nicht gefolgt werden.
Die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichts (Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1) begegnet keinen Bedenken. Beide Verkehrsteilnehmer haben es in gleich krasser Weise an der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, die den Unfall jeweils leicht verhindern hätte können, fehlen lassen.