Eine Erledigung des zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Vizebürgermeisters ist dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuzurechnen, wenn sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergibt, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist, etwa wenn einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass "die Baubehörde als I. Instanz (Vizebürgermeisterin ...)" entscheide; in solchen Fällen führt das Unterlassen des Zusatzes "im Auftrag" oder "i.V." bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch den Vizebürgermeister nicht zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung
GZ Ra 2019/06/0136, 20.04.2020
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Erledigung des zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Vizebürgermeisters dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuzurechnen ist, wenn sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergibt, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist, etwa wenn einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass "die Baubehörde als I. Instanz (Vizebürgermeisterin ...)" entscheide. In solchen Fällen führt das Unterlassen des Zusatzes "im Auftrag" oder "i.V." bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch den Vizebürgermeister nicht zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung.
Zu der Erledigung vom 1. September 2018 ist auszuführen, dass weder aus dem Kopf dieses Schreibens ("Gemeindeamt B...") noch aus den übrigen Ausführungen oder aus der Fertigung ("Der Vize-Bürgermeister: ...") erkennbar ist, welcher Behörde diese Erledigung zuzurechnen ist, zumal dem Vizebürgermeister selbst keine Behördenfunktion und damit auch keine Bescheidkompetenz zukommt. Die Erledigung vom 1. September 2018 ist daher ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid.