Die vom VwG durch Bestätigung des Straferkenntnisses insoweit übernommene Tatumschreibung im Spruch, die dem Täter gleichzeitig vorwirft, sowohl verbotene Ausspielungen "organisiert" als auch sich als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG an den verbotenen Ausspielungen "beteiligt" zu haben, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert
GZ Ra 2018/17/0206, 27.04.2020
VwGH: § 44a VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen ua die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2). Nach der Rsp des VwGH zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Revisionswerber hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen.
Die belBeh hat dem Revisionswerber im Spruch des Straferkenntnisses die Verwirklichung zweier verschiedener Tatbilder des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG durch eine Tathandlung vorgeworfen:
Zum einen enthält der Spruch den Vorwurf, die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft habe sich als Eigentümerin der Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände an verbotenen Ausspielungen beteiligt (§ 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG); zum anderen wird dem Revisionswerber als Vertreter der Gesellschaft vorgeworfen, dass die Gesellschaft diese Glücksspiele in Form von Ausspielungen "dadurch organisiert" habe, dass die Gesellschaft "die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen öffentlich in bestimmten Kundenkreisen bei Vorliegen bestimmter im Lokal bekannt gemachter Voraussetzungen zusätzliche Gewinne in Aussicht gestellt" und dadurch Einnahmen erzielt habe (§ 52 Abs 1 Z 1 zweites Tatbild GSpG).
§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG enthält insgesamt vier Tatbilder, die von einer Person in Ansehung eines Tatortes und einer Tatzeit nicht gleichzeitig verwirklicht werden können.
Die vom VwG durch Bestätigung des Straferkenntnisses insoweit übernommene Tatumschreibung im Spruch, die dem Täter gleichzeitig vorwirft, sowohl verbotene Ausspielungen "organisiert" als auch sich als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG an den verbotenen Ausspielungen "beteiligt" zu haben, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert.