Die Unterlassung einer gem § 24 VwGVG gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden; wurde nämlich bereits ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen
GZ Ra 2019/01/0174, 23.04.2020
VwGH: Nach § 24 Abs 1 VwGVG hat das VwG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Unterlassung einer gem § 24 VwGVG gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Bf) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die Wiener Landesregierung als belBeh) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 3 VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann. Demnach kann auch die Behörde die Unterlassung der mündlichen Verhandlung geltend machen, obwohl ausschließlich der Mitbeteiligte in der Beschwerde deren Durchführung beantragt hat.