Die Antragstellerin trifft die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung; die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen aufgrund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, dass er Tatsachen darlegt und unter Beweis stellt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als des typischen ergibt
GZ 4 Ob 44/20d, 25.03.2020
OGH: Die Vorinstanzen gingen in Anwendung des klaren Wortlauts des § 49 Abs 1 PatG davon aus, dass die Antragstellerin die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung trifft.
Dem tritt die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel nicht entgegen. Sie geht vielmehr ausdrücklich davon aus, dass den Arbeitgeber die Beweislast für die Fertigstellung einer Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses treffe. Nach Ansicht der Antragstellerin sei aber dafür der Anscheinsbeweis wegen des engen zeitlichen Konnex der Erfindung zum Ausscheiden aus dem Unternehmen ausreichend.
Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen aufgrund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, dass er Tatsachen darlegt und unter Beweis stellt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als des typischen ergibt. Der Anscheinsbeweis verändert die Beweislast nicht, er erleichtert der beweisbelasteten Partei aber die Beweisführung, indem das Regelbeweismaß herabgesetzt wird.
Die Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der sog Anscheinsbeweis möglich ist, ist zwar revisibel. Der Lösung dieser Frage kommt allerdings im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer Fälle keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.
Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin hier einen derartigen Beweis des ersten Anscheins in Betracht zieht, könnte im Ergebnis darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden. Nach den in dritter Instanz nicht überprüfbaren beweiswürdigenden Erwägungen des Berufungsgerichts sei es mit der Lebenserfahrung kaum vereinbar, dass Dr. L***** bereits 2003 eine Erfindung bewusst gegenüber seinem Dienstgeber (der Antragstellerin) zurückgehalten habe, nur um dann zehn Jahre später das Unternehmen zu verlassen, die Erfindung zu beanspruchen und mit seinem ehemaligen Dienstgeber in Konkurrenz zu treten. Zudem sei es nachvollziehbar, dass Dr. L***** sich (nach seinem Austritt) gerade im Vorfeld seiner unternehmerischen Tätigkeit intensiv mit der Konstruktion von Gleisstopfmaschinen beschäftigt habe. Schließlich habe seine Aussage nicht mit objektiven Beweismitteln widerlegt werden können. Für das Berufungsgericht war es damit ernsthaft zweifelhaft, dass Dr. L***** die Erfindung als Dienstnehmer gemacht hat. Damit wäre ein (allfälliger) erster Anschein aber bereits entkräftet, sodass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises hier überhaupt in Betracht kommt.