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Strafrecht

OGH: § 269 StGB – Widerstand gegen die Staatsgewalt (hier: Bedrohung eines Justizwachebeamten durch einen Häftling, den Haftraum zu beschädigen)

Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist

16. 06. 2020
Gesetze:   § 269 StGB
Schlagworte: Widerstand gegen die Staatsgewalt, Drohung, Sachbeschädigung

 
GZ 14 Os 9/20k, 17.03.2020
 
OGH: Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist.
 
 

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