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Zivilrecht

OGH: Zur Zulässigkeit von Bildzitaten (retuschierte Bilder)

Bei einem retuschierten Foto kommt dem veröffentlichten Lichtbild (mit einem Naturmotiv anstatt einer rauchenden Frau) Zitat- und Belegfunktion für die erfolgte Retusche zu, hätte doch eine bloß verbale Beschreibung beim Vorwurf der Retusche nicht denselben Aussagewert wie die Gegenüberstellung von originalem und retuschiertem Lichtbild

16. 06. 2020
Gesetze:   § 42f UrhG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Lichtbilder, Fotos, Bildzitat, Veröffentlichung, Retusche, Freiheit der Meinungsäußerung, Interessenabwägung

 
GZ 4 Ob 16/20m , 22.04.2020
 
OGH: Gem § 42f Abs 1 UrhG darf ein veröffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hat und nicht nur dazu dient, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.
 
Sofern sich der Nutzer auf das Zitatrecht beruft, ist auch zu prüfen, ob die Verneinung der freien Werknutzung einem dringenden sozialen Bedürfnis iSd Rsp des EGMR zur Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft dient. Die bloße Befriedigung von Neugierde oder Sensationslust kann die freie Werknutzung nicht rechtfertigen. Zu fragen ist auch immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.
 
Selbst einem legitimen Zweck dienende Zitate dürfen den gebotenen Umfang nicht überschreiten, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation eingeräumten Zitierfreiheit erfordert. Dabei kommt es auf eine Abwägung der Interessen an, wobei das Urheberrecht im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) zurückzutreten hat. Im vorliegenden Fall geht es um die Kritik an einem politischen Mitbewerber, der zwecks Optimierung der medialen Darstellung seiner Repräsentanten eine Foto-Retusche vornahm. Das Berufungsgericht ging vertretbar davon aus, dass auch hier dem veröffentlichten Lichtbild (mit einem Naturmotiv anstatt einer rauchenden Frau) Zitat- und Belegfunktion für die erfolgte Retusche zukam, hätte doch eine bloß verbale Beschreibung beim Vorwurf der Retusche nicht denselben Aussagewert gehabt wie die Gegenüberstellung von originalem und retuschiertem Lichtbild.
 
 

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