Home

Zivilrecht

OGH: Verlangen nach Geldunterhalt iSd § 94 Abs 3 ABGB

Unter Berücksichtigung der die Feststellung des Erstgerichts über das Verlangen nach einem „Zehner“ tragenden Aussage der Klägerin, sie habe diesen Betrag aber nicht für sich selbst haben wollen, sondern zur Bezahlung der laufenden Kosten, wofür sie als Beispiele Reparaturen, Putzfrau und Kindermädchen nannte, ist die bekämpfte Interpretation des Berufungsgerichts keinesfalls unvertretbar

16. 06. 2020
Gesetze:   § 94 ABGB, § 914 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Verlangen nach Geldunterhalt, Auslegung einer Willenserklärung

 
GZ 8 Ob 120/19h, 20.04.2020
 
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im Jahre 2001 mit der wiederholten Äußerung, sie wolle „einen Zehner im Monat haben“ kein Verlangen nach Geldunterhalt iSd § 94 Abs 3 ABGB erhoben habe. Eine restriktive Auslegung dieser Bestimmung widerspreche der höchstgerichtlichen Rsp. Auch wenn die Klägerin von Beruf Rechtsanwältin sei, wäre es ihr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts damals bei aufrechter Ehe nicht zumutbar gewesen, weitere Maßnahmen zu setzen, um ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt durchzusetzen.
 
OGH: Maßgeblich für die Entscheidung des Berufungsgerichts war die Auslegung einer Willenserklärung der Klägerin. Auch für einseitige Parteierklärungen gilt dabei, dass sie objektiv, aus Sicht des Empfängerhorizonts nach redlicher Verkehrssitte auszulegen sind. Wie eine Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar.
 
Etwa auch unter Berücksichtigung der die Feststellung des Erstgerichts über das Verlangen nach einem „Zehner“ tragenden Aussage der Klägerin, sie habe diesen Betrag aber nicht für sich selbst haben wollen, sondern zur Bezahlung der laufenden Kosten, wofür sie als Beispiele Reparaturen, Putzfrau und Kindermädchen nannte, ist die bekämpfte Interpretation des Berufungsgerichts keinesfalls unvertretbar. Wurde ein Verlangen nach Ehegatten-Geldunterhalt iSd § 94 Abs 3 ABGB überhaupt nicht gestellt, kommt es auf die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch formulierte Rechtsfrage ebensowenig an wie auf die in der Revision dargelegten Bedenken bezüglich überhöhter Anforderungen an die Bemühungen zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs während aufrechter Ehe. Es ist aus dem gleichen Grund auch nicht entscheidend, ob dem Beklagten eine Rechnungslegung über einen Zeitraum von rund 16 Jahren an sich zumutbar wäre.
 
Der Revision ist beizupflichten, dass nicht nur das Erwerbseinkommen, sondern auch Einkünfte, die der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum aus den Erträgen seines Vermögens erzielt hat, in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen sind. Das Berufungsgericht hat dem auch Rechnung getragen, indem es den Beklagten auch zur Vorlage periodischer Erträgnisaufstellungen über diese Einkünfte verpflichtet hat. Es trifft damit aber nicht zu, dass das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Vermögensstamm mit den Einkünften aus dem Vermögen gleichgesetzt hätte. Die Rechtsansicht, dass die Vermögenssubstanz nur dann zur Deckung des Unterhalts heranzuziehen wäre, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreicht, soweit dies zumutbar und wirtschaftlich tunlich ist, stellt die Revision nicht in Abrede. Dass es dem Beklagten in diesem Sinn jemals während der Ehe an einem ausreichendem Erwerbseinkommen gemangelt hätte, wurde im Verfahren nicht behauptet.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at