Eine vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze hat unmittelbar Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse; es ist lediglich zu prüfen, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten; weder die Katastralmappe noch die Grundbuchsmappe machen einen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen; daher muss es den Eigentümern auch frei stehen, sich auf einen von der Mappe abweichenden Grenzverlauf zu einigen, sofern tatsächlich ein Streit vorlag; in diesem Fall ist die Einigung sachenrechtlich ohne weitere Schritte wirksam
GZ 6 Ob 22/20h, 20.02.2020
OGH: In der Einigung, die Grenze gemäß dem Stand der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken, liegt eine Vereinbarung über strittige Rechte an bestimmte Grundteilen, die als Vergleich iSd § 1380 ABGB anzusehen ist. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft.
Eine vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze hat unmittelbar Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse; es ist lediglich zu prüfen, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten. Ein Vergleich über den Grenzverlauf führt bei nicht in den Grenzkataster aufgenommenen Grundstücken somit zu einer Berichtigung der Grenze, ohne dass es weiterer Schritte bedürfte.
Dies wurde in der E 6 Ob 256/10f damit begründet, dass die Neufestsetzung der strittigen Grenze zwischen verschiedenen Grundeigentümern zweifellos auch der Festlegung des Umfangs ihres jeweiligen Eigentumsrechts diene; die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass die Festlegung einer „Grenze“ ohne sachenrechtliche Auswirkung bliebe. Diese Auffassung trüge nicht nur der Funktion der Grenze nicht Rechnung, sondern nehme einer derartigen Grenzfestlegung auch weitgehend die Bereinigungswirkung, müsste doch dann in einem weiteren Schritt eine Ab- und Zuschreibung erfolgen. Zur Ermittlung des Umfangs der betroffenen Flächen (Trennstücke) wäre aber die Anführung auch der „ursprünglichen“ Grenze erforderlich, die in derartigen Fällen vielfach nicht bekannt oder gerade strittig sein werde. Damit komme es aber lediglich darauf an, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten.
Diese Jud wurde zu 7 Ob 62/13p aufrecht erhalten. Dabei bezog sich der OGH auf Twaroch, Grundstücksgrenzen und Kataster, NZ 1994, 54, und Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 850 Rz 11 mwN. Letztere fasst die Rsp dahingehend zusammen, eine vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze habe konstitutive Wirkung und unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die benachbarten Eigentümer auf den Grenzverlauf iSd Mappengrenze oder – wie im vorliegenden Fall – auf einen davon abweichenden Grenzverlauf einigen. Auch der E 7 Ob 27/13s ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass sich der Vergleich auf einen tatsächlich strittigen Bereich beschränkt und es sich wirklich um einen Vergleich handelt, durch den nicht etwa ein Kaufvertrag verschleiert werden soll. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Grenze zuvor in der Natur festgelegt wurde und den Parteien damit der festzulegende Grenzverlauf bei Abschluss der Vereinbarung bekannt war. Weder die Katastralmappe noch die Grundbuchsmappe machen einen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen. Daher muss es den Eigentümern auch frei stehen, sich auf einen von der Mappe abweichenden Grenzverlauf zu einigen, sofern tatsächlich ein Streit vorlag; in diesem Fall ist nach dem Gesagten die Einigung sachenrechtlich ohne weitere Schritte wirksam.
Im vorliegenden Fall tritt das Rechtsmittel der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Vergleich entfalte auch ohne Verbücherung unmittelbare sachenrechtliche Wirkung, nicht substantiiert entgegen. Das Rechtsmittel steht vielmehr im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall kein „echter“ Vergleich vorliege, sondern in Wahrheit ein (verschleierter) Kaufvertrag.
Gerade zu dieser Frage und auch dazu, ob die damals festgelegte Grenze objektiv überhaupt bestimmbar war, hat das Berufungsgericht aber dem Erstgericht ohnedies weitere Beweisaufnahmen im fortgesetzten Verfahren aufgetragen. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den OGH; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der OGH nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist. Dass die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, wonach es gerade darauf ankommt, ob durch den „Ausgleich“ im Jahr 1930 wirklich ein Vergleich über eine tatsächlich strittige Grenze geschlossen wurde oder aber bloß ein entgeltlicher Eigentumserwerb durch Kauf verschleiert werden sollte, wird vom Rechtsmittel nicht substantiiert bestritten.