Die Kläger berufen sich auf ihr Recht, als Miteigentümer einer Liegenschaft eine Unterlassungsklage zur Abwehr eigenmächtiger Eingriffe in ihr Miteigentum zu erheben; den eigenmächtigen Eingriff sehen sie darin, dass der Beklagte oder eine ihm zurechenbare Person das auf ihn zugelassene Fahrzeug vor der Einfahrt abstellt und damit die Zufahrt zur gemeinschaftlichen Liegenschaft blockiert, wodurch sie an der Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft gehindert werden; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht es daher weder um eine (neue) Regelung der Benützung von Allgemeinflächen, noch um einen Verstoß des Beklagten gegen eine solche Regelung, zumal selbst nach dessen Vorbringen das inkriminierte Abstellen des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolgte; die Kläger begehren auch nicht die Feststellung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an der Einfahrt zur gemeinsamen Liegenschaft, wie das Berufungsgericht offenbar meint, wenn es ihnen unterstellt, sie wollten den Beklagten von der Mitbenützung ausschließen; dass der Beklagte als Störer auch Miteigentümer der Liegenschaft ist, tritt ausgehend von den Behauptungen der Kläger völlig in den Hintergrund; damit kann auch keine Rede davon sein, der geltend gemachte Anspruch gründe auf keiner weiteren Rechtsgrundlage als dem Miteigentumsverhältnis selbst; das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs und die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils und des durchgeführten Verfahrens angenommen
GZ 5 Ob 33/20v, 03.04.2020
OGH: Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und das Vorbringen der Partei an (§ 40a JN). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind also der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen. Im Zweifel gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg.
An diesen Grundsätzen hat auch der mit dem FamErbRÄG 2004 eingeführte § 838a ABGB nichts geändert.
Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. Weiterhin auf den streitigen Rechtsweg gehören jedoch Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis gegründet sind, sondern auch auf weitere Rechtsgrundlagen wie die in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Besitzstörungs-, Schadenersatz- und Bereicherungs- oder auch nachbarrechtliche Unterlassungsklagen und Klagen nach § 523 ABGB.
Das Begehren der Kläger ist nach den vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen und dem verfolgten Rechtsschutzziel (Unterlassung der Blockade der Einfahrt zur gemeinsamen Liegenschaft) als Eigentumsfreiheitsklage iSd § 523 ABGB anzusehen.
Nach § 354 ABGB umfasst das Eigentum die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. § 362 ABGB ergänzt, dass der Eigentümer idR seine Sache nach Willkür benützen oder unbenützt lassen kann. Das Eigentum umfasst daher auch das Recht, die Sache zu nutzen. Zur Nutzung einer Liegenschaft, die – wie hier – an das öffentliche Straßennetz angrenzt, gehört auch die Möglichkeit mit zweispurigen Kraftfahrzeugen, von diesem auf das Grundstück und von dort auf die Straße zu gelangen. Diese Möglichkeit ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn die unmittelbare Grundstückseinfahrt verstellt ist. Jeder Eigentümer kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass die Nutzung seines Grundstücks durch Handlungen beeinträchtigt wird, die außerhalb der ihm gehörigen Liegenschaft begangen werden, wie etwa durch das Blockieren einer Zufahrt.
Jeder Mit- und Wohnungseigentümer ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe auch eines anderen Mit- oder Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren. Solche Klagen gehören nach der Rsp ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg.
Die Kläger berufen sich auf ihr Recht, als Miteigentümer einer Liegenschaft eine Unterlassungsklage zur Abwehr eigenmächtiger Eingriffe in ihr Miteigentum zu erheben. Den eigenmächtigen Eingriff sehen sie darin, dass der Beklagte oder eine ihm zurechenbare Person das auf ihn zugelassene Fahrzeug vor der Einfahrt abstellt und damit die Zufahrt zur gemeinschaftlichen Liegenschaft blockiert, wodurch sie an der Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft gehindert werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht es daher weder um eine (neue) Regelung der Benützung von Allgemeinflächen, noch um einen Verstoß des Beklagten gegen eine solche Regelung, zumal selbst nach dessen Vorbringen das inkriminierte Abstellen des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolgte. Die Kläger begehren auch nicht die Feststellung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an der Einfahrt zur gemeinsamen Liegenschaft, wie das Berufungsgericht offenbar meint, wenn es ihnen unterstellt, sie wollten den Beklagten von der Mitbenützung ausschließen. Dass der Beklagte als Störer auch Miteigentümer der Liegenschaft ist, tritt ausgehend von den Behauptungen der Kläger völlig in den Hintergrund. Damit kann auch keine Rede davon sein, der geltend gemachte Anspruch gründe auf keiner weiteren Rechtsgrundlage als dem Miteigentumsverhältnis selbst.
Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs und die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils und des durchgeführten Verfahrens angenommen.