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Zivilrecht

OGH: EKHG – zur außergewöhnlichen Betriebsgefahr bei Eisenbahnen

Die Verlegung der Schienentrasse durch Felsbrocken ist ein typisches Gefahrenmoment der in der Verfügungsgewalt des EIU stehenden Schienentrasse

16. 06. 2020
Gesetze:   § 5 EKHG, § 9 EKHG, § 33 EisBFG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Entlastungsbeweis, außergewöhnliche Betriebsgefahr, Eisenbahn, Verlegung der Schienentrasse, Felssturz

 
GZ 2 Ob 47/19d, 30.03.2020
 
OGH: Der Entlastungsbeweis steht dem (hier) Betriebsunternehmer nach § 9 Abs 2 EKHG nicht offen, wenn der Unfall unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. Der OGH vertritt dazu in stRsp, dass es für die Haftung keinen Unterschied macht, ob die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch einen Dritten, ein Tier oder durch höhere Gewalt, wie zB hier durch einen Felssturz, ausgelöst wurde. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. Die Auffassung, auf den Eisenbahngleisen liegende Felsbrocken lösten eine vom Betriebsunternehmer der Eisenbahn zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr aus, steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Die gegenteilige Rechtsansicht der beklagten Partei wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
 
Nach mittlerweile stRsp des Fachsenats haften EIU und EVU jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken dieser Unternehmen begründete (hier: außergewöhnliche) Betriebsgefahr verwirklicht hat, als „mehrere Betriebsunternehmer“ iSd § 5 Abs 2 EKHG solidarisch. Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet allein jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist.
 
In der Rsp wurde eine „Gleiserhöhung“ als ein typisches Gefahrenmoment der in der Verfügungsgewalt des EIU stehenden Schienentrasse angesehen (nicht aber die Zurechnung des Unfalls zum Betrieb des EIU und die Anwendbarkeit des EKHG von dieser Gefahrenerhöhung abhängig gemacht). Warum die im vorliegenden Fall gegebene Verlegung der Schienentrasse durch Felsbrocken anders zu beurteilen sein und eine ausschließlich vom EVU ausgehende Gefahr darstellen sollte, ist nicht ersichtlich und vermag auch die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darzulegen.
 
 

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