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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung für Stürze beim Aussteigen aus einer Straßenbahn

§ 30 Abs 8 und Abs 10 StrabVO sind Schutznormen iSd § 1311 ABGB, die die Sicherheit der Fahrgäste bezwecken und deren Schädigung beim Betrieb von Straßenbahnen hintanhalten sollen

16. 06. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311ABGB, § 5 EKGHG, § 9 EKHG, § 30 StrabVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetzverletzung, Verschulden, Gefährdungshaftung, Entlastungsbeweis, Aussteigen aus Straßenbahn, Haltestelle, Bahnsteigkante

 
GZ 2 Ob 214/19p, 27.02.2020
 
OGH: Gem § 30 Abs 10 StrabVO müssen Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sein; an sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen. Aus § 30 Abs 10 StrabVO ergibt sich, dass zwischen „Bahnsteigkanten“ und „sonstigen Bahnsteiggrenzen“ zu unterscheiden ist. Da hier der Höchstabstand von 0,25 m nach § 30 Abs 8 StrabVO nicht eingehalten wurde, könnte die Haltestelle nur dann den Vorschriften der VO entsprechen, wenn im Bereich, wo der Kläger ausstieg, keine „Bahnsteigkante“ sondern eine „sonstige Bahnsteiggrenze“ vorläge. Die StrabVO enthält jedoch keine Definitionen dieser Begriffe. Dagegen, hier eine „sonstige Bahnsteiggrenze“ anzunehmen, spricht schon der Umstand, dass bei dem gegebenen Niveauunterschied von 4,5 cm nicht die in § 30 Abs 10 StrabVO erwähnte „Gefahr des Abstürzens von Personen“ besteht. Es gibt keinen Grund, den gleisseitigen, wenngleich nicht sehr großen Niveauunterschied nicht als „Bahnsteigkante“ anzusehen. Demnach entspricht die Ausführung der Haltestelle nicht § 30 Abs 8 StrabVO.
 
Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, ihn somit an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden traf, hat der Schädiger zu erbringen. Hier ist dem Kläger der Beweis seines Schadens und der objektiven Schutzgesetzverletzung gelungen. Der Beklagten ist jedoch der Beweis mangelnden Verschuldens gelungen, steht doch fest, dass es aufgrund des Raumbedarfs der Straßenbahn aus technischer Sicht im Kurvenbereich nicht möglich war, den Maximalabstand nach § 30 Abs 8 StrabVO einzuhalten. Die Beklagte haftet daher nicht aus Schutzgesetzverletzung oder Verletzung deliktischer Verkehrssicherungspflichten.
 
Da die bauliche Gestaltung der Haltestelle nach den Feststellungen auch „verkehrssicher“ ist, ist von einem unabwendbaren Ereignis iSd § 9 EKHG auszugehen, weshalb auch eine Haftung nach dem EKHG nicht besteht.
 
 

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