Home

Zivilrecht

OGH: Aufklärungspflichten der Bank iZm Stop-Loss-Orders zur Absicherung von Fremdwährungskrediten

Eine Stop-Loss Order ist grundsätzlich (auch) eine Schutzmaßnahme zugunsten des Kreditnehmers im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses und trägt trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsrisikos dem beiderseitigen Sicherheitsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung; auch wurde wiederholt ausgesprochen, dass Stop-Loss-Orders für diesen Sicherungszweck bei gebotener ex-ante Betrachtung nicht generell untauglich sind, auch wenn ex-post ein Zuwarten mit der Konvertierung sinnvoller gewesen wäre

16. 06. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bankhaftung, Aufklärungspflicht, Stop-Loss Order, Absicherung von Fremdwährungskrediten

 
GZ 4 Ob 48/20t, 07.04.2020
 
OGH: Wie weit die Aufklärungspflichten von Banken reichen, ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Es entspricht stRsp des OGH, dass eine Stop-Loss Order den Zweck hat, das Risiko des Bankkunden zu begrenzen, ihn also gegen drohende Verluste zu schützen und bereits erzielte Gewinne zu sichern. Sie ist grundsätzlich (auch) eine Schutzmaßnahme zugunsten des Kreditnehmers im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses und trägt trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsrisikos dem beiderseitigen Sicherheitsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung. Auch wurde wiederholt ausgesprochen, dass Stop-Loss-Orders für diesen Sicherungszweck bei gebotener ex-ante Betrachtung nicht generell untauglich sind, auch wenn ex-post ein Zuwarten mit der Konvertierung sinnvoller gewesen wäre.
 
In mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fällen hat der OGH die Tauglichkeit der Order bejaht und auch darauf hingewiesen, dass die Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank nicht vorherzusehen und darüber auch nicht aufzuklären war. Damit wurde zur Beratung bei einer Stop-Loss-Order auch eine besondere Pflicht zur Aufklärung über das „Stützungsrisiko“ abgelehnt.
 
Die vom Kläger als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zur Tauglichkeit der Order bzw der darüber zu erteilenden Aufklärung lässt sich bereits anhand der schon bestehenden Rsp des OGH beantworten. Das Berufungsgericht ist von deren maßgebenden Grundsätzen nicht abgewichen.
 
Das Erstgericht hat konkrete Feststellungen zu den Vor- und Nachteilen einer Stop-Loss-Order getroffen. Insbesondere hat es festgestellt, dass Stop-Loss-Orders im Normalfall – an über 99 % der Handelstage – soweit funktionieren, dass der Kreditnehmer einen fairen Wechselkurs erhält. Ex-ante sei für niemanden vorhersehbar gewesen, dass eine Aufhebung der Kursuntergrenze von 1,2 CHF durch die Schweizer Notenbank einen so blitzartigen Kurssturz auslöst. Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sie der Behauptung des Klägers entgegenstehen, eine solche Order sei als völlig untauglich und als verfehlt zu werten. Damit behauptet die Revision aber in Wahrheit keinen Feststellungsmangel, sondern bekämpft die getroffenen Feststellungen. Der Kläger bezieht sich hier nur auf das Gutachten und insoweit auf das „Vorliegen von Beweisergebnissen“. Der OGH ist aber nicht Tatsacheninstanz. Dass aus anderen Stellen des Gutachtens dem Kläger günstigere Schlüsse abzuleiten gewesen wären, ist kein Revisionsgrund.
 
Zudem ist (unabhängig von der Frage einer Fehlberatung iZm der Stop-Loss-Order) festgestellt, dass der Kläger im Oktober 2014 schon wegen der Take-Profit Order nicht konvertiert hätte. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger an diesem Tag den Kredit bewusst nicht konvertierte.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at