Nach sRsp des VwGH ermöglicht es gerade die mündliche Verhandlung (deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht) in einem Verfahren betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, einerseits im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, ergänzende Fragen an den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen; die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zu den Sachverständigengutachten schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung (jedenfalls) nicht ersetzen
GZ Ra 2018/11/0166, 07.04.2020
VwGH: Nach sRsp des VwGH ermöglicht es gerade die mündliche Verhandlung (deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht) in einem Verfahren betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, einerseits im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, ergänzende Fragen an den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zu den Sachverständigengutachten schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung (jedenfalls) nicht ersetzen.
Das VwG durfte vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass es ungeachtet des von der Revisionswerberin in der Beschwerde vom 20. Februar 2017 bzw der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. April 2018 gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 4 VwGVG von einer solchen absehen könne. Vielmehr war schon die erste Voraussetzung der genannten Bestimmung ("wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt") im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies war dem VwG auch offenbar durchaus bewusst, hat es doch selbst die den Feststellungen zugrunde gelegten Gutachten eingeholt.
Das VwG hat demnach gegen die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verstoßen.