Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem VwGH vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden; es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen
GZ Ra 2019/02/0229, 27.04.2020
VwGH: Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem VwGH vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen. Die von der belBeh vor dem VwG verspätet eingebrachte Revisionsbeantwortung hindert die Zuerkennung des Aufwandersatzes nicht, weil deren Berücksichtigung kein Hindernis entgegenstand und auch ein Kostenantrag nach Ablauf der nach § 36 Abs 1 VwGG für die Erstattung einer Revisionsbeantwortung gesetzten Frist nicht unbeachtlich ist.
Da diese Rsp für die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung fortzuschreiben ist, war dem Kostenantrag der belBeh vor dem VwG stattzugeben. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.