Das (teilweise) Erlöschen des Anspruchs bzw seine Hemmung durch einen gerichtlich bestätigten Sanierungsplan (§ 156 IO) kann nicht mit Antrag nach § 40 EO, sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden
GZ 3 Ob 22/20m, 08.04.2020
OGH: Gem § 156 Abs 1 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan zwar von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Die Rechte (insbesondere) der Absonderungsgläubiger werden hingegen gem § 149 Abs 1 erster Satz IO durch den Sanierungsplan nicht berührt. Eine Ausnahme besteht insofern, als gem § 149 Abs 1 zweiter Satz IO die gesicherten Forderungen im Fall der Bestätigung des Sanierungsplans mit dem Wert der Sache begrenzt sind, an der Absonderungsrechte bestehen. Die durch den rechtskräftig bestätigten und fristgerecht erfüllten Sanierungsplan eingetretene Befreiung von der Verbindlichkeit in dem die Quote übersteigenden Ausmaß gem § 156 Abs 1 IO stellt einen Oppositionsgrund dar. Nichts anderes kann für die auf § 149 IO gestützte Behauptung gelten, die betriebene Forderung bestehe nicht mehr, weil sie angesichts des vorrangigen Pfandrechts im Wert der Liegenschaft überhaupt keine Deckung finde.
Von der Regel, dass der Verpflichtete, wenn er behauptet, der betriebene Anspruch sei nach Schaffung des Titels erloschen oder gestundet worden oder der Exekutionsbewilligung stehe ein sonstiger im Gesetz genannter (nicht aktenkundiger) Grund entgegen, den Rechtsweg zu beschreiten und Klage nach § 35 oder § 36 EO zu erheben hat, schafft § 40 EO insofern eine Ausnahme, als bei Vorliegen der dort genannten Oppositions- bzw Impugnationsgründe dem Verpflichteten der einfachere Weg der Antragstellung im Exekutionsverfahren eröffnet wird. Stellt sich jedoch bei Erledigung des Antrags heraus, dass die Entscheidung von der Klärung eines streitigen Sachverhalts abhängig ist, wird der Verpflichtete gem § 40 Abs 2 EO auf den Rechtsweg verwiesen, muss also doch Klage nach § 35 oder § 36 EO erheben.
Befriedigung des betreibenden Gläubigers iSd § 40 EO ist im engeren Sinn als unmittelbare Erfüllung, also durch Hingabe bzw Leistung des als betriebener Anspruch Geschuldeten oder in Form der Aufrechnung zu verstehen. Andere Tatbestände als die unmittelbare Erfüllung, kommen als Gründe für die Einstellung nach § 40 EO nicht in Frage. Ein Oppositionsgesuch ist daher unzulässig, wenn das Erlöschen des Anspruchs durch Novation, Vergleich, Verzicht etc behauptet wird; auch das (teilweise) Erlöschen des Anspruchs bzw seine Hemmung durch einen gerichtlich bestätigten Sanierungsplan (§ 156 IO) kann aus diesem Grund nicht mit Antrag nach § 40 EO, sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.