Allein der Umstand, dass dem Beklagten allenfalls eine Kopie einer automationsunterstützt erstellten Ausfertigung übergeben wurde, kann nicht dazu führen, dass keine wirksame Zustellung vorliegt
GZ 9 Ob 55/19g, 15.04.2020
OGH: Gem § 416 Abs 1 ZPO wird das Urteil den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung wirksam. Diese „Wirksamkeit“ der Entscheidung gegenüber den Parteien liegt darin, dass die Rechtsmittelfrist (§ 464 Abs 2 ZPO) und die Leistungsfrist (§ 409 Abs 3 ZPO) zu laufen beginnen.
Die Herstellung schriftlicher Ausfertigungen ist in den §§ 144 ff Geo und § 79 GOG geregelt. Urteilsausfertigungen werden gem § 149 Abs 1 lit b Geo unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben. § 149 Abs 5 Geo sieht abweichend davon vor, dass Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, weder der Unterschriftsstampiglie des Richters noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung bedürfen.
Auch nach § 79 Abs 1 GOG werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung.“ Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Die vom Beklagten vorgelegte Ausfertigung enthält den Hinweis „Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“. Eine Unterschrift oder Beglaubigung ist für diese Ausfertigung daher weder vorgesehen noch erforderlich.
Damit kann es aber für die Beurteilung als zulässige Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung keinen Unterschied machen, ob die Ausfertigung unmittelbar automationsunterstützt erstellt wurde oder eine automationsunterstützt erstellte Ausfertigung kopiert wurde. Beide Arten der Ausfertigung weisen keine Originalunterschriften auf.
Stumvoll führt dazu aus, dass bei einer rechtlich zulässigen Zustellung, die kein Original (iSv Unterschrift oder physisch auf dem Dokument angebrachter Stampiglie) produziert, kein Zustellfehler vorliegt. Werden daher die rechtlichen Erfordernisse der Gestalt einer Ausfertigung erfüllt, dürfen zur Wirksamkeit der Zustellung diesbezüglich auch keine weiteren Kriterien des Dokuments gefordert werden. Derartige Ausfertigungen sind jenen gleichwertig, die nach früheren rechtlichen Ausfertigungserfordernissen als rechtlich einwandfrei zu beurteilen waren.
Allein der Umstand, dass dem Beklagten daher allenfalls eine Kopie einer automationsunterstützt erstellten Ausfertigung übergeben wurde, kann daher nicht dazu führen, dass keine wirksame Zustellung vorliegt.