Home

Verfahrensrecht

OGH: Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN

Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis, sondern es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob eine Entscheidung darüber durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist, etwa weil dieses zur Erledigung effizienter geeignet wäre; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen

09. 06. 2020
Gesetze:   § 111 JN
Schlagworte: Übertragung der Zuständigkeit, Pflegschaftssache, Kindeswohl

 
GZ 10 Nc 2/20f, 06.03.2020
 
OGH: Gem § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
 
Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl. Dabei ist idR das Naheverhältnis zwischen Kind und Gericht von wesentlicher Bedeutung; im Allgemeinen ist daher das Gericht am besten geeignet, in dessen Sprengel das Kind seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat.
 
Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis, sondern es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob eine Entscheidung darüber durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist, etwa weil dieses zur Erledigung effizienter geeignet wäre.
 
Richtig ist, dass sich das BG Floridsdorf im vorliegenden Fall bereits einen umfassenden persönlichen Eindruck von allen Beteiligten verschaffen konnte und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erweiterung des Kontaktrechts einholte. Allerdings kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen.
 
Im vorliegenden Fall ist nach den Angaben der Mutter von einem stabilen Aufenthalt des Kindes im Sprengel des BG Feldkirch auszugehen. Gegenteilige Hinweise ergeben sich nicht aus dem Akt, der Vater hat sein Einverständnis zur Übertragung der Rechtssache erklärt. Die Übertragung der Rechtssache an dieses BG entspricht schon im Hinblick auf die große räumliche Distanz zum bisher zuständigen BG dem Kindeswohl.
 
Der Umstand, dass – lediglich zur Frage des Kontaktrechts – ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, hat nicht zur Folge, dass das BG Floridsdorf zur Erledigung der offenen Anträge, die über das Kontaktrecht hinausreichen, besser geeignet wäre. Die nunmehr gegebene räumliche Distanz führt gerade auch für die Entscheidung über die noch offenen Anträge zumindest zu einer Änderung der Rahmenbedingungen. Eine allfällige Ergänzung oder Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen sowie die Wahrnehmung weiterer Gerichtstermine in Wien wären im konkreten Fall jedoch für die Mutter und va das Kind belastend, weil die Mutter das gerade erst fünfjährige Kind weder in Vorarlberg noch in Wien einer vertrauten Person zur Betreuung überlassen könnte.
 
Im konkreten Einzelfall hat es daher – gerade auch im Hinblick auf das Einverständnis des Vaters für die Übertragung der Rechtssache an das BG Feldkirch – zur Wahrung des im Vordergrund stehenden Kindeswohls bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher das Gericht besser zur Führung des Verfahrens geeignet ist, in dessen Sprengel das Kind seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat. Der Übertragungsbeschluss des BG Floridsdorf ist daher zu genehmigen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at