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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Kreditgewährung im Konzern

Liegt eine Weisung vor, ist auch bei der Kreditgewährung im vertikalen Verhältnis von oben nach unten der Erstattungsanspruch berechtigt

09. 06. 2020
Gesetze:   § 9 EKEG, § 14 EKEG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Eigenkapitalersatzrecht, Gesellschafterdarlehen, Rückzahlung, Sanierung, Konzern, Schwestergesellschaft, downstream-Kreditvergabe, Kreditgewährung, Weisung

 
GZ 6 Ob 154/19v, 23.04.2020
 
OGH: § 9 Abs 1 EKEG regelt die Kreditgewährung im Konzern: Ist der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist, er jedoch den Kredit auf Weisung eines anderen Konzernmitglieds gewährt, das 1. am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt ist und 2. erfasster Gesellschafter des Kreditnehmers ist. Der Kreditgeber hat, wenn der Kredit Eigenkapital ersetzend ist, einen Anspruch auf Erstattung der Kreditsumme gegen dieses Konzernmitglied. Dieses tritt mit der Erstattung in die Rechtsposition des Kreditgebers ein. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in 5 Jahren ab Kreditgewährung. § 9 Abs 1 EKEG regelt die Kreditgewährung zwischen Schwestergesellschaften iwS (Nichten, Großnichten etc) auf Weisung der beiden Gesellschaften übergeordneten Konzerngesellschaft.
 
§ 9 EKEG dient im Wesentlichen dazu, Umgehungskonstruktionen durch Einschaltung von Konzerngesellschaften zu erfassen. § 9 Abs 1 Satz 1 EKEG betrifft die Umgehung der Rechtsfolgen des § 14 EKEG. Aber auch die in § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 EKEG angeordneten Rechtsfolgen - Rückerstattungsanspruch und Übergang der Rechtsstellung der Kreditgeberin auf die weisungsgebende Gesellschafterin - verfolgen den Zweck, den zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgang rechtlich korrekt abzubilden. § 9 EKEG regelt Fälle, in denen typischer Weise die (weisungsgebende) Gesellschafterin „Finanzierungsverantwortung“ hinsichtlich der Kreditnehmerin trägt. Typischer Weise kommt eine Sanierung der kreditnehmenden Gesellschaft der weisungsgebenden Gesellschaft wirtschaftlich zugute. Hingegen besteht typischer Weise kein wirtschaftliches Eigeninteresse der Kreditgeberin an der Sanierung der Kreditnehmerin. Durch die Weisung ist das wirtschaftliche Interesse der Gesellschafterin an der Kreditvergabe dokumentiert. Ist die Weisung kausal für die Kreditgewährung und gereicht die Kreditgewährung der Kreditgeberin typischer Weise zum Nachteil, so bewirkt der Erstattungsanspruch wirtschaftlich gesehen einen Ausgleich für den von der Kreditgeberin aufgrund der Weisung erlittenen Nachteil.
 
Bei einer downstream-Kreditvergabe, bei der die Kreditgeberin Gesellschafterin der Kreditnehmerin ist, trägt die kreditgebende Gesellschaft selbst „Finanzierungsverantwortung“ für die Kreditnehmerin; eine Sanierung der Kreditnehmerin kommt typischer Weise (auch) ihr zugute. IdZ kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kreditvergabe als Nachteil für die Kreditgeberin zu werten ist: Die kreditgebende Gesellschaft ist nämlich an der in der Krise befindlichen kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt, was jedenfalls die wirtschaftliche Entscheidung erforderlich macht, ob und gegebenenfalls mit welcher Art der Finanzierung eine Sanierung der in der Krise befindlichen Gesellschaft versucht werden soll. Auch bei der downstream-Kreditvergabe dokumentiert die Weisung des Gesellschafters, dass dieser ein Interesse an der Kreditvergabe an die in der Krise befindliche Konzerngesellschaft hat und auch gewillt ist, die Kreditvergabe entgegen den Interessen der Kreditgeberin durchzusetzen. Liegt eine Weisung vor, ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 9 EKEG - auch bei der Kreditgewährung im vertikalen Verhältnis von oben nach unten der Erstattungsanspruch berechtigt.
 
 

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