Die Vorinstanzen gingen davon aus, die horizontale Feuchtigkeitssperre habe der Erhaltung des gesamten Mauerwerks (und damit dem Interesse sämtlicher Wohnungseigentümer) gedient, zumal sich aus dem Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Herstellung des Sperrriegels gegen aufsteigende Feuchtigkeit als Begleitmaßnahme angezeigt war; andernfalls hätte die beschlossene Verputzsanierung bedingt durch die Feuchtigkeitsbelastung unabhängig von der Raumnutzung technisch und wirtschaftlich keinen Sinn gehabt; die Kosten dieser Feuchtigkeitsisolierung unabhängig davon, wer die darüber und darunter liegenden Objekte nutzte, als solche einer Verwaltungsmaßnahme im Interesse der Eigentümergemeinschaft zu werten und daher in die Abrechnung aufzunehmen, begegnet daher keinen Bedenken
GZ 5 Ob 221/19i, 20.02.2020
OGH: Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG ist weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind, dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer wäre daher keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft. Die stRsp stellt für die Abgrenzung zwischen Verwaltung und Änderung nach § 16 Abs 2 WEG auf die Frage ab, ob die ausschließlich allgemeine Teile betreffende Maßnahme im Gemeinschaftsinteresse oder im individuellen Interesse eines Wohnungseigentümers gelegen ist.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, die horizontale Feuchtigkeitssperre habe der Erhaltung des gesamten Mauerwerks (und damit dem Interesse sämtlicher Wohnungseigentümer) gedient, zumal sich aus dem Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Herstellung des Sperrriegels gegen aufsteigende Feuchtigkeit als Begleitmaßnahme angezeigt war; andernfalls hätte die beschlossene Verputzsanierung bedingt durch die Feuchtigkeitsbelastung unabhängig von der Raumnutzung technisch und wirtschaftlich keinen Sinn gehabt. Die Kosten dieser Feuchtigkeitsisolierung unabhängig davon, wer die darüber und darunter liegenden Objekte nutzte, als solche einer Verwaltungsmaßnahme im Interesse der Eigentümergemeinschaft zu werten und daher in die Abrechnung aufzunehmen, begegnet daher keinen Bedenken.
Dass die Fassadensanierung einschließlich Anbringung eines Wärmedämmvollschutzes als Verwaltungsmaßnahme Gegenstand der Beschlussfassung der Mit- und Wohnungseigentümer sein konnte, bestreitet die Revisionsrekurswerberin zu Recht nicht. Die Ausführung dieser Maßnahme entsprach grundsätzlich der Beschlussfassung, die nur die Fassade des Altbestands betraf. Den Mehraufwand an zu behandelnder Fassadenfläche aufgrund der – nur im Interesse des Geschäftsführers der Antragsgegnerin erfolgten – Aufmauerung hat das Erstgericht ohnedies als nicht liegenschaftsbezogen aus der Abrechnung ausgeschieden.
Die Hoffläche ist – abgesehen von ausgewiesenen Kfz-Abstellflächen – nach der sich im Rahmen bisheriger Rsp haltenden Auffassung der Vorinstanzen allgemeiner Teil der Liegenschaft, sodass die Kosten der Asphaltierung bzw Sanierung dieser Fläche (mit Ausnahme von 175 m², die dem Büro im Erdgeschoss zuzurechnen sind) von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind. Zugangsweg und Rangierflächen der Abstellplätze sind nach den Feststellungen zwingend allgemeine Teile, zumal sie mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt dienen und keine ausschließliche Benützung zulassen. Aufwendungen für deren Sanierung gehören zu Aufwendungen für die Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG, die nach dieser Bestimmung mangels – hier nicht festgestellter – Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind.