Der unterhaltspflichtige Elternteil rechnet typischerweise nicht damit, die für sein einkommensloses, noch bei ihm wohnendes 20-jähriges Kind iZm der AHS-Matura aufgewendeten Ausbildungskosten – zumindest wegen eines Regressanspruchs gegen das Kind – letztlich materiell nicht tragen zu müssen
GZ 8 Ob 6/20w, 14.04.2020
OGH: Ob eine Interzession iSd § 25c KSchG (Beitritt als Mitschuldner zu einer materiell fremden Verbindlichkeit durch Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen dem Gläubiger und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Maßgeblich ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner. Eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem (ursprünglichen) Schuldner zusteht. Entscheidend ist nicht das Eigeninteresse des Interzedenten, sondern allein, dass er typischerweise damit rechnen kann, die Schuld zumindest wegen seines Regressanspruchs letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Ist offenkundig, dass ein Regressanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird, so ist für den Interzedenten offenkundig, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss. In einem solchen Fall finden die auf ein Einstehen für fremde Schulden zugeschnittenen Schutzvorschriften der §§ 25c und 25d KSchG keine Anwendung.
Da hier nach den Feststellungen allen am Vertragsabschluss Beteiligten (nämlich der Klägerin und beiden Beklagten) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar war, dass die (noch bei ihrer Mutter wohnende) Erstbeklagte nicht selbsterhaltungsfähig ist und nicht einmal für ihren Lebensbedarf selbst aufkommen kann, gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, es sei für alle Beteiligten von vornherein offensichtlich gewesen, dass die Zweitbeklagte in Wahrheit einen Regressanspruch gar nicht durchsetzen kann und demnach die Schuld im Endeffekt materiell selbst tragen muss.
Diese – auf den Einzelfall bezogene – Schlussfolgerung hält sich im Rahmen der zitierten Rsp. Sie steht auch, wie das Berufungsgericht bemerkt hat, mit den sozialtypischen Gegebenheiten im Einklang, wie sie zwischen schulbesuchenden, nicht selbsterhaltungsfähigen jungen Erwachsenen und (noch) unterhaltspflichtigen Elternteilen in Bezug auf die Ausbildungsfinanzierung üblicherweise anzunehmen sind und von denen daher auch die Klägerin ausgehen durfte: Der unterhaltspflichtige Elternteil rechnet typischerweise nicht damit, die für sein einkommensloses, noch bei ihm wohnendes 20-jähriges Kind iZm der AHS-Matura aufgewendeten Ausbildungskosten – zumindest wegen eines Regressanspruchs gegen das Kind – letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Das bedeutet entgegen der Meinung der Zweitbeklagten keine generelle Aushöhlung des Verbraucherschutzes „für Eltern im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften ihrer Kinder in Verbindung mit § 25c KSchG“, weil Eltern bei der Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für Verbindlichkeiten ihrer volljährigen Kinder in anders gelagerten Konstellationen sehr wohl (dem Gläubiger auch erkennbare und damit dessen Warnpflichten auslösende) Regressansprüche zustehen können, deren mangelnde Durchsetzbarkeit nicht – wie hier – von vornherein offenkundig ist.