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Zivilrecht

OGH: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten iZm Stolpern über Podest (erhöhtes Bett) im Hotelzimmer?

Nach den Feststellungen ist die Erhöhung der Betten in dem von der Klägerin gebuchten „Deluxe Pool Access Room“ Standard und kann bei Betreten des Raums leicht wahrgenommen werden; das Podium kann außerdem über ein Bedienelement am Kopfteil des Bettes beleuchtet werden; damit ist es im Einzelfall unbedenklich, wenn das Berufungsgericht von einer besonderen architektonischen Charakteristik am Lageort des Hotels ausging, die dem Reisenden ein besonderes Ambiente in Form einer luxuriösen Schlafstatt bieten soll, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Besonderheit auch in den Reiseprospekten, die der Klägerin vor Antritt der Reise zur Verfügung standen, gut erkennbar war, zum Ergebnis gelangte, dass keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorliegt

09. 06. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Stolpern über Podest (erhöhtes Bett) im Hotelzimmer

 
GZ 5 Ob 47/20b, 08.04.2020
 
OGH: Entsteht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine besondere Gefahrenlage, so kommt eine Haftung des Verantwortlichen aus der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten in Betracht.
 
Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. Ihn trifft die nebenvertragliche Verpflichtung, die Sicherheit der befugten Benützer und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren. Der Sicherungspflichtige muss den Verkehrsbereich für die befugten Benützer in sicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor Gefahren schützen. Die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden, weil sie sonst zu einer in Wahrheit vom Verschulden unabhängigen Haftung des Sicherungspflichtigen führen; sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
 
Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall die Beklagte alles ihr Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Nach den den OGH bindenden Feststellungen ist die Erhöhung der Betten in dem von der Klägerin gebuchten „Deluxe Pool Access Room“ Standard und kann bei Betreten des Raums leicht wahrgenommen werden. Das Podium kann außerdem über ein Bedienelement am Kopfteil des Bettes beleuchtet werden. Damit ist es im Einzelfall unbedenklich, wenn das Berufungsgericht von einer besonderen architektonischen Charakteristik am Lageort des Hotels ausging, die dem Reisenden ein besonderes Ambiente in Form einer luxuriösen Schlafstatt bieten soll, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Besonderheit auch in den Reiseprospekten, die der Klägerin vor Antritt der Reise zur Verfügung standen, gut erkennbar war, zum Ergebnis gelangte, dass keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorliegt. Auch die Klägerin räumt in ihrem Rechtsmittel ein, dass das Podest gut sichtbar war. Warum „rechtlich betrachtet“ gerade darin „jene Gefährlichkeit, die von diesem Podest ausgeht“, liegen soll, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Dass die Verkehrssicherungpflicht zur Gänze entfällt, wenn die Gefahr leicht erkennbar ist, entspricht der Rsp, weil sich in einem solchen Fall jeder selbst schützen kann. Mangels Verstoßes der Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht stellen sich entgegen den Revisionsausführungen weder Fragen nach der Beweislast, noch solche der Verschuldensteilung.
 
 

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