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Zivilrecht

OGH: Aufsichtspflicht iSd § 1309 ABGB (iZm Schiunfall)

Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden gereichen, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht; diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung des Beklagten wegen allfälliger Verletzung seiner Aufsichtspflicht

09. 06. 2020
Gesetze:   § 1309 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Obsorge, Aufsichtspflicht, Schiunfall, Schwierigkeitsgrad des Geländes

 
GZ 3 Ob 226/19k, 26.02.2020
 
OGH: Ob die am Unfall schuldlose Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden hat, hängt davon ab, ob der Beklagte seine Aufsichtspflicht iSd § 1309 ABGB verletzt hat. Nach stRsp muss der Beschädigte die Unterlassung der Obsorge und der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. Für die Obsorgepflicht iSd § 1309 ABGB ist daher entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern.
 
Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden gereichen, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung des Beklagten wegen allfälliger Verletzung seiner Aufsichtspflicht.
 
Es steht zwar fest, dass der (steile) Unfallbereich für E***** zu schwer war, und der Beklagte, der die Piste bereits vor dem Unfall mit seinen Söhnen abgefahren war, musste diesen schwierigen Bereich auch kennen; allerdings war ihm aus demselben Grund auch der flache Bereich auf der rechten Seite der Piste bekannt, der ein Befahren des steilen Hanges links gar nicht notwendig machte. Dem Beklagten kann daher die Auswahl dieser Piste nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Hinblick darauf, dass das Steilstück nicht zwingend zu befahren war, jedenfalls den Kriterien einer blauen (also leichten) Piste entsprach. Die (erkennbar rechtliche) Schlussfolgerung des Erstgerichts im Rahmen seiner Feststellungen, der Beklagte hätte E***** nicht selbständig die Piste Nr 1 abfahren lassen dürfen, ist daher nicht aufrecht zu erhalten, zumal angesichts der feststehenden Qualifikations des Kindes als mittelmäßiger Schifahrer kein Anlass für den Beklagten bestand, der Auskunft des Schilehrers nicht zu vertrauen.
 
Die Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie unterstellt, dass der Beklagte E***** eine Fahrlinie vorgegeben habe, indem er ihn aufgefordert habe, seinem Bruder nachzufahren und dort stehen zu bleiben, wo dieser anhält. Allerdings lässt sich den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Beklagte auf die festgestellte Auskunft des Schilehrers nicht vertrauen, E***** also nicht ohne Vorgabe einer Fahrlinie die Piste Nr 1 abfahren lassen hätte dürfen. Im Gegenteil steht fest, dass der Beklagte mit seinen Söhnen vor dem Unfall auf diese Weise bereits blaue (und sogar rote) Pisten – offensichtlich erfolgreich – befahren hatte.
 
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit zutreffender Begründung zugestanden, hinter und nicht vor seinen Söhnen zu fahren. Da er E*****, wie soeben ausgeführt, auch nicht auf andere Weise die von ihm einzuhaltende Fahrlinie vorgeben musste, ist nicht ersichtlich, „auf welche Weise auch immer“ der Beklagte sonst konkret verhindern hätte können, dass E***** die Kontrolle über seine Schi verliert, deshalb nicht mehr hinter seinem Bruder anhalten kann, und so – also aufgrund eines Fahrfehlers im Flachbereich – überhaupt erst in den steilen Unfallbereich gerät. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die vom Berufungsgericht vermisste vorherige Festlegung eines Treff- bzw Sammelpunkts, um die Geschwindigkeit rechtzeitig anpassen zu können, den Unfall im konkreten Fall nicht verhindern hätte können, weil E***** ja schon im Flachbereich nicht mehr bremsen konnte.
 
Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten in diesem Zusammenhang vorwirft, er hätte sich „in einem solchen Nahebereich“ befinden müssen, dass „ein Stehenbleiben des Kindes auf Anweisung gewährleistet“ sei, steht ohnehin fest, dass der Beklagte E***** noch erfolglos aufforderte, zu bremsen, also in Rufweite hinter ihm unterwegs war. Inwiefern E***** in dieser Situation doch noch bremsen hätte können, wenn der Beklagte noch näher bei ihm gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar.
 
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist daher mangels Verletzung seiner Aufsichtspflicht durch den Beklagten schon dem Grunde nach nicht berechtigt, sodass ihr gesamtes Begehren abzuweisen ist.
 
 

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