Dem Fischereiberechtigten kommt kein Recht darauf zu, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht "ohne seine Zustimmung" erteilt wird
GZ Ra 2020/07/0007, 10.04.2020
VwGH: Die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten von Fischereiberechtigten ist eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete. Dem Fischereiberechtigten kommt daher kein Recht darauf zu, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht "ohne seine Zustimmung" erteilt wird.