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Arbeitsrecht

VwGH: § 22 LSD-BG – Bereithaltung von Lohnunterlagen

In einem Fall, in dem einige, aber nicht alle Unterlagen fehlten, genügt es nicht, wenn im Spruch des Straferkenntnisses pauschal ausgeführt wird, dass "die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt" wurden; es wäre am VwG gelegen, im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache selbst im Spruch konkret anzuführen, welche der in § 22 LSD BG aufgezählten Lohnunterlagen in Bezug auf welche Arbeitnehmer fehlten; abgesehen davon hätte das VwG die Tatumschreibung auch deshalb korrigieren müssen, weil den Überlasser gem § 22 Abs 2 LSD-BG die Pflicht zur Bereitstellung, aber nicht zur Bereithaltung der Unterlagen trifft

08. 06. 2020
Gesetze:   § 22 LSD-BG, § 7d AVRAG, § 44a VStG
Schlagworte: Arbeitsvertragsrecht, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung, Entsendung, Überlasser, Bereithaltung von Lohnunterlagen, Spruch

 
GZ Ra 2018/11/0105, 07.04.2020
 
VwGH: Die vom Revisionswerber vertretene E LTD wurde im vorliegenden Fall unstrittig als Überlasser tätig. Daher traf sie gem § 22 Abs 2 LSD-BG die Verpflichtung, dem inländischen Beschäftiger die in § 22 Abs 1 LSD-BG genannten Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen. Wie der VwGH zu § 7d AVRAG bereits ausgesprochen hat, betrifft die Bereithaltungspflicht eines Beschäftigers nur Unterlagen, die (schon) vorliegen können. Auch § 7d Abs 1 AVRAG enthielt eine Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen, Abs 2 leg cit normierte die Verpflichtung des Überlassers, diese Unterlagen dem Beschäftiger bereitzustellen. § 7d Abs 1 AVRAG ordnete im Wesentlichen die Bereithaltung derselben Unterlagen an wie § 22 Abs 1 LSD-BG. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung und derselben Zielrichtung der beiden Normen kann die zu § 7d ergangene hg Rsp auf § 22 LSD-BG übertragen werden. Daraus folgt, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einige, aber nicht alle Unterlagen fehlten, nicht genügt, wenn im Spruch des Straferkenntnisses pauschal ausgeführt wird, dass "die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt" wurden. Es wäre am VwG gelegen, im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache selbst im Spruch konkret anzuführen, welche der in § 22 LSD BG aufgezählten Lohnunterlagen in Bezug auf welche Arbeitnehmer fehlten. Abgesehen davon hätte das VwG die Tatumschreibung auch deshalb korrigieren müssen, weil den Überlasser gem § 22 Abs 2 LSD-BG die Pflicht zur Bereitstellung, aber nicht zur Bereithaltung der Unterlagen trifft.
 
 

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