Das VwG gesteht dem Revisionswerber, der Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden ist, zu, aufgrund der einbruchsbedingten Verwüstungen in seinem Wohnhaus irrig der Annahme gewesen zu sein, es seien beide in seinem Eigentum befindlichen Schusswaffen gestohlen worden, obwohl sich in Wirklichkeit eine der Waffen nicht am Tatort, sondern in seiner anderen Wohnung befunden hatte und dort in einem Tresor verwahrt war; der Revisionswerber hatte diese Fehleinschätzung damit begründet, dass er diese Waffe immer wieder zwischen seinen Wohnsitzen hin- und herführe und in der Aufregung der damaligen Geschehnisse dem Irrtum unterlegen sei, sie habe sich auch am Tatort befunden; diesen Irrtum klärte der Revisionswerber nur wenige Tage später - über Nachfrage der Polizei – auf; obwohl im vorliegenden Fall somit besondere Umstände vorlagen, die eine Anwendung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG nahegelegt hätten, hat das VwG diese Norm nicht im Blick gehabt und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen
GZ Ra 2019/03/0158, 02.04.2020
VwGH: Gem § 25 Abs 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gem § 8 Abs 1 WaffG ua nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG).
Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gem § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen.
Zu Recht verweist das VwG auf die stRsp des VwGH, wonach zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen zählt. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt.
Der VwGH hat zudem bereits erkannt, dass allein die Tatsache, dass ein Waffenbesitzer eine Waffe - irrtümlich - als gestohlen wähnte, einen Verstoß gegen seine Verwahrungspflichten begründet.
Ausgehend davon ist auch im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass dem Revisionswerber eine Verletzung seiner Verwahrungspflichten in Bezug auf die irrtümlich als gestohlen gemeldete Schusswaffe, die sich in Wirklichkeit in einem sicheren Behältnis an seinem Hauptwohnsitz befand, anzulasten ist. Beachtlich ist jedoch auch, dass § 25 Abs 3 WaffG mit der Waffengesetz-Novelle 2010 um einen zweiten Satz erweitert wurde, nach der von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Zu dieser Regelung hat der VwGH ausgesprochen, dass ein Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraussetzt; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde.
Gestützt darauf hat der VwGH etwa nicht beanstandet, von einer Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden Abstand zu nehmen, wenn zwar eine Waffe nicht in einem sicheren Behältnis verwahrt worden ist, dieser Verstoß aber bei einer einzelfallbezogenen Beurteilung die Voraussetzungen des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG erfüllt. Dabei wurde ausdrücklich betont, dass die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Im gegenständlichen Fall gesteht das VwG dem Revisionswerber, der Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden ist, zu, aufgrund der einbruchsbedingten Verwüstungen in seinem Wohnhaus irrig der Annahme gewesen zu sein, es seien beide in seinem Eigentum befindlichen Schusswaffen gestohlen worden, obwohl sich in Wirklichkeit eine der Waffen nicht am Tatort, sondern in seiner anderen Wohnung befunden hatte und dort in einem Tresor verwahrt war. Der Revisionswerber hatte diese Fehleinschätzung damit begründet, dass er diese Waffe immer wieder zwischen seinen Wohnsitzen hin- und herführe und in der Aufregung der damaligen Geschehnisse dem Irrtum unterlegen sei, sie habe sich auch am Tatort befunden. Diesen Irrtum klärte der Revisionswerber nur wenige Tage später - über Nachfrage der Polizei - auf. Obwohl im vorliegenden Fall somit besondere Umstände vorlagen, die eine Anwendung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG nahegelegt hätten, hat das VwG diese Norm nicht im Blick gehabt und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen. Das angefochtene Erkenntnis war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.